Expertenpool
Unterstützt wird der Innovationsausschuss von einem sogenannten Expertenpool: Er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft und Versorgungspraxis zusammen. Rechtsgrundlage ist § 92b Absatz 6 SGB V.
Mitglieder
Die Mitglieder des Expertenpools werden vom Innovationsausschuss für zwei Jahre benannt. Die genauen Konditionen sind in § 15 der Geschäftsordnung des Innovationsausschusses zu finden. Eine Wiederbenennung ist möglich.
Vorschlagsverfahren für neue Mitglieder
Auch Akteure des Gesundheitswesens, die nicht dem Innovationsausschuss angehören, können Vorschläge für eine Benennung von Mitgliedern des Expertenpools einreichen: beispielsweise Verbände der Krankenkassen, Wissenschaftsverbände, universitäre und nicht universitäre Forschungseinrichtungen und Patientenorganisationen. Bei einem Selbstvorschlag ist mindestens ein Referenzschreiben eines anderen Akteurs aus dem Gesundheitswesens einzureichen. Vorschläge für die Benennung von Mitgliedern des Expertenpools sind jederzeit möglich.
Der Innovationsausschuss stellt dafür entsprechende Formulare zur Verfügung:
Die Geschäftsordnung des Innovationsausschusses regelt detailliert das Vorschlagsverfahren für die Benennung von Mitgliedern des Expertenpools (§ 15 Absatz 3). Entsprechend wurde das Vorschlagsverfahren durch eine Bekanntmachung(PDF 61,87 kB) initial eingeleitet.