Expertenpool

Der ehrenamtlich tätige Expertenpool setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft und Versorgungspraxis zusammen und wird auf Basis eines Vorschlagsverfahrens vom Innovationsausschuss benannt. Der jeweilige Benennungszeitraum beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbenennung ist möglich.

Der Expertenpool übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

  • Durchführung von Kurzbegutachtungen der Anträge auf Förderung
  • Abgabe von Empfehlungen zur Förderentscheidung

Seine Empfehlungen sind vom Innovationsausschuss in die Entscheidungen einzubeziehen. Abweichungen von den Empfehlungen sind vom Innovationsausschuss schriftlich zu begründen.

Die Einbeziehung des Expertenpools in die Arbeit des Innovationsausschusses ist in der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Innovationsausschusses geregelt.

Ablösung des Expertenbeirats durch einen Expertenpool

Mit dem Inkrafttreten des neu gefassten § 92b Absatz 6 SGB V wurde der Expertenbeirat durch einen breiter aufgestellten Expertenpool abgelöst. Der Expertenpool übernimmt im Wesentlichen die Aufgaben des Expertenbeirates und soll wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstand in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses einbringen.

Vorschlagsverfahren für die Benennung von Mitgliedern des Expertenpools

Der neu gefasste § 15 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Innovationsausschusses regelt detailliert das Vorschlagsverfahren für die Benennung von Mitgliedern des Expertenpools durch den Innovationsausschuss. Demnach wird das Vorschlagsverfahren durch eine Bekanntmachung eingeleitet, auf die Akteure des Gesundheitswesens, die nicht dem Innovationsausschuss angehören, Vorschläge für eine Benennung von Mitgliedern des Expertenpools einreichen können. Sie richtet sich insbesondere an Verbände ärztlicher und nichtärztlicher Leistungserbringer, Verbände der Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Wissenschaftsverbände, universitäre und nicht universitäre Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen. Die Mitglieder des Innovationsausschusses haben ein Vorschlagsrecht. Zudem ist auch ein Selbstvorschlag möglich, sofern dem Vorschlag mindestens eine Referenz eines Akteurs des Gesundheitswesens beigefügt wird.

Weitere Details des Vorschlagsverfahrens, insbesondere die weiteren formalen Anforderungen, sind in der Bekanntmachung über die Einreichung von Vorschlägen für Mitglieder eines Expertenpools geregelt.

Vorschläge für die Benennung von Mitgliedern des Expertenpools sind jederzeit möglich.