Konsultationsverfahren

Der Innovationsausschuss benennt in seinen themenspezifischen Förderbekanntmachungen inhaltliche Schwerpunkte, zu denen das Einreichen von Projektanträgen möglich ist. Neue Schwerpunkte und Förderkriterien können dem Innovationsausschuss seit dem Bewilligungsjahr 2021 überwiegend über ein sogenanntes Konsultationsverfahren vorgeschlagen werden. Hierzu gelten zwei Ausnahmen: Die Schwerpunkte zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patientensicherheit (§ 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative SGB V) sowie die Schwerpunkte für die Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 werden vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt (§ 92b Absatz 2 Satz 3 SGB V).

Mit dem Konsultationsverfahren soll sichergestellt werden, dass bei der Themensetzung auch die Erfahrungen von Akteuren aus dem Gesundheitswesen, die nicht dem Innovationsausschuss angehören, systematisch berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise Verbände ärztlicher und nichtärztlicher Leistungserbringer, Verbände der Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Wissenschaftsverbände, universitäre und nicht universitäre Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen.

Einleitung eines Konsultationsverfahrens

Der Innovationsausschuss leitet ein Konsultationsverfahren durch eine Bekanntmachung ein. Dort sind die formalen Voraussetzungen für die Abgabe von Vorschlägen und die Einreichungsfrist zu finden. Zudem wird ein Vorschlagsformular zur Verfügung gestellt. Die Relevanz eines Förderthemas im Kontext der gesetzlichen Krankenversicherung ist darin kurz darzulegen und zu begründen.

Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen für ein neues Konsultationsverfahren werden hier veröffentlicht.