FAQ zum Finanzierungsplan
Wird ein Projekt unter der Auflage der Kürzung der Gesamtausgaben gefördert, so ist ein überarbeiteter Finanzierungsplan vorzulegen.
Überarbeitung vor Laufzeitbeginn
Kann für das Projekt ein überarbeiteter Gesamtfinanzierungsplan vorgelegt werden oder ist für jeden Partner ein getrennter Finanzierungsplan vorzulegen?
Für das Projekt kann ein überarbeiteter Gesamtfinanzierungsplan vorgelegt werden, der die Überarbeitungen aller Partner enthält. Aus diesem muss aber nachvollziehbar sein, welcher Partner welche Mittel für welche Positionen beantragt.
Sind überarbeitete Formblätter rechtsverbindlich unterschrieben vorzulegen?
Der überarbeitete Finanzierungsplan gemäß Nr. 2 des Formblatts ist inklusive nachvollziehbarer Erläuterungen und Kalkulationsgrundlagen mit rechtsverbindlicher Unterschrift ((Gesamt)Projektleitung und bevollmächtigte Person) vorzulegen. Bei Konsortialprojekten reicht die Konsortialführung ebenfalls die überarbeiteten Finanzierungspläne der beteiligten Konsortialpartner ein. Einzelunterschriften der Konsortialpartner sind nicht erforderlich.
Sollten sich maßgebliche Änderungen im Vergleich zum ursprünglich bei Antragstellung eingereichten Formblatt ergeben, wie z. B. Änderungen bei der ausführenden Stelle, der Vorsteuerabzugsberechtigung oder bei den weiteren Erklärungen, so kann das Formblatt entweder von dem betreffenden Partner nochmals rechtsverbindlich unterschrieben eingereicht werden, alternativ sind diese maßgeblichen Änderungen in einem rechtsverbindlichen Schreiben des jeweiligen Partners darzulegen.
Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Antrag sind dabei immer im Änderungen-Nachverfolgen-Modus kenntlich zu machen, ggf. kann dies auch der Übersichtlichkeit halber durch eine farbige Markierung erfolgen. Dies erleichtert die Nachvollziehbarkeit und Prüfung der vorgenommenen Änderungen.
Änderungen während der Laufzeit
Was sind typische Änderungen des Finanzierungsplans?
Typische Änderungen des Finanzierungsplans sind:
- Änderungen der bewilligten Personalausgaben,
- Aufhebungen von Mittelsperren,
- Änderungen der Zweckbindung,
- Umwidmung von Fördermitteln in einem Finanzierungsplan bzw. zwischen Teilfinanzierungsplänen in einem Konsortium,
- Änderung bzgl. der Projektlaufzeit (Verschiebung des Projektstarts sowie Verlängerung der Projektlaufzeit),
- Änderungen der Höhe oder Anzahl bei Vergütungen für gesundheitliche Versorgungsleistungen,
- Änderungen der Höhe oder Anzahl bei fallbezogenen Aufwandsentschädigungen.
Welche Unterlagen sind bei einer Änderung des Finanzierungsplans anzupassen und vorzulegen?
Änderungen des Finanzierungsplans sind schriftlich zu beantragen. Dazu sind vorzulegen:
- rechtsverbindlich unterschriebener Änderungsantrag
- Begründung der Änderung
- Benennung der Beträge und betreffenden Positionen des Finanzierungsplans
- Ausführliche Erläuterungen sowie ggf. Kalkulation und/oder Angebote
- Bei Anträgen auf Verlängerung der Projektlaufzeit: rechtsverbindlich mitgezeichnete Restmitteltabellen
- Falls Mehrbedarfe nicht vollständig aus Einsparungen in anderen Positionen finanziert werden können: rechtsverbindlich unterschriebene Eigenmittelzusage(n) der Einrichtung(en), die die Eigenmittel einbringt/en.
- Falls Mittelumwidmung zwischen Teilfinanzierungsplänen in einem Konsortium: Einverständniserklärung der beteiligten Konsortialpartner
Warum werden bei Änderungsbescheiden auch Teilfinanzierungspläne für die Konsortialpartner zur Verfügung gestellt?
Mit Änderungsbescheiden wird der Finanzierungsplan aus Gründen der Vollständigkeit immer einschließlich aller Teilfinanzierungspläne zur Verfügung gestellt Gemäß Nr. 1.2 der ANBest-IF sind die Teilfinanzierungspläne von der Konsortialführung an die jeweiligen Konsortialpartner weiterzuleiten. Die ggf. aktualisierten Teilfinanzierungspläne dienen als Grundlage für anstehende Zahlungsanforderungen der Konsortialpartner. Es ist folgendes zu beachten: Sofern Änderungen Regelungen des Weiterleitungsvertrags betreffen, ist eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Weiterleitungsvertrag abzuschließen.
Änderungen und Abrechnung von Personalausgaben
Welche Nachweise sind in welcher Detailtiefe für die Personalausgaben vorzulegen?
Mit Antragseinreichung sind für jede Stelle die Eingruppierung, die Erfahrungsstufe bei bekanntem Personal, der Stellenanteil, die Beschäftigungsdauer sowie der vorgesehene Beschäftigungszeitraum und die Qualifikation anzugeben. Für jede Stelle sind kurze Tätigkeitsbeschreibungen vorzulegen, die sich aus dem Arbeitsprogramm ableiten.
Für die Prüfung der Personalausgeben sind auf Anforderung des Förderers ggf. weitere Unterlagen (z. B, geltende Tarifvereinbarungen, detaillierte Kalkulationen) vorzulegen.
Gibt es ggf. Obergrenzen für Personalausgaben z. B. in solchen Fällen, in denen die Haustarifverträge von den Flächentarifverträgen (TVöD/TV-L) abweichen?
Haustarife können grundsätzlich anerkannt werden. Stellen mit einer Eingruppierung höher als Entgeltgruppe E13 TVöD/TV-L oder vergleichbar bedürfen einer gesonderten Begründung. Professorengehälter, Geschäftsführergehälter und Vorstandsgehälter werden nicht anerkannt.
Für die Prüfung der Personalausgaben sind auf Anforderung des Förderers ggf. weitere Unterlagen (z. B. geltende Tarifvereinbarungen, detaillierte Kalkulationen) vorzulegen.
Als Obergrenze gilt grundsätzlich die bewilligte Eingruppierung der Personalstellen, unabhängig von der Einstufung. Eine monetäre Obergrenze gibt es nicht. Es sind die tatsächlichen Personalausgaben innerhalb der bewilligten Eingruppierung zu berücksichtigen.
Was passiert, wenn die Personalausgaben aufgrund einer Höhergruppierung höher ausfallen als bewilligt?
Die Abrechnung einer höheren Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe als bewilligt ist ausgabenneutral auf Antrag und mit Zustimmung des Förderers (siehe Nr. 6 ANBest-IF) möglich. Stufenanstiege innerhalb der bewilligten Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe sind hingegen nicht zustimmungspflichtig, sofern diese ausgabenneutral innerhalb der Position Personalausgaben realisiert werden können. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein Umwidmungsantrag erforderlich, um die Mehrausgaben durch Einsparungen in einer anderen Ausgabenposition zu finanzieren, sofern die Mehrausgaben nicht durch Eigenmittel getragen werden.
Wie ist zu verfahren, wenn bei der Beantragung noch nicht klar ist welcher Mitarbeiter die Stelle ausfüllen wird?
Die Personalausgaben sind grundsätzlich immer entsprechend der projektspezifischen Tätigkeitsbeschreibung und der erforderlichen Qualifikation für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten zu beantragen. Ist bei der Beantragung der Personalausgaben noch nicht absehbar, welcher Mitarbeiter die Stelle besetzen wird, erfolgt die Kalkulation anhand des geltenden Tarifs bzw. den pauschalierten Personalmittelsätzen des Innovationsausschusses.
Wie ist zu verfahren, wenn mehrere Mitarbeiter auf einer Stelle eingesetzt werden sollen?
Grundsätzlich kann eine Stelle aufgeteilt werden, auch im Projektverlauf. Dabei sollte der Stellenanteil pro Kopf möglichst nicht unter 25 % liegen. (Siehe dazu die Frage welche Änderungen des Personaleinsatzes anzeige- und zustimmungspflichtig sind.) Bei einer Aufteilung von Stellen ist zu beachten, dass jedoch keine Stelle gegenüber dem Förderer abgerechnet werden kann, die tariflich höher eingruppiert ist als für diese Tätigkeit ursprünglich bewilligt. Die besetzten Stellen(anteile) müssen in den Beleglisten eindeutig der bewilligten Stelle zugeordnet sein, d. h. der projektbezogene Nachweis muss für jeden Mitarbeiter - entsprechend seines Arbeitsanteils - in der Belegliste gesondert geführt werden.
Welche Arbeitgeberkosten sind bei den Personalausgaben berücksichtigungsfähig (z. B. Weihnachtsgeld, andere Sonderzahlungen, betriebliche Altersversorgung, erwartete Tarifsteigerungen, Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung)?
Es sind alle gesetzlichen Personalnebenkosten zu berücksichtigen sowie alle tariflich vereinbarten Sonderzahlungen, soweit diese grundsätzlich allen Beschäftigten zustehen (Sollbestimmungen) und innerhalb der Projektlaufzeit ausgezahlt werden. Für Personal, welches nicht in vollem Umfang im Projekt tätig ist, sind Urlaubstage und Krankheitstage anteilig zu berücksichtigen.
Ist es hilfsweise möglich, Personalansätze nach TVöD/TV-L zu verwenden, auch wenn diese Tarifverträge nicht für die Konsortialführung/-partner gelten?
Ja, das ist bei der Erstellung des Finanzierungsplans hilfsweise möglich. Ein entsprechender Hinweis ist in den Erläuterungen zu den Personalausgaben zu ergänzen. Die Anforderung von Mitteln für die laufenden Personalausgaben mit einer Zahlungsanforderung (Mittelabruf) sowie die Abrechnung der Personalausgaben erfolgen nach den tatsächlich angefallenen Ausgaben.
Welche Änderungen des Personaleinsatzes sind anzeige- und zustimmungspflichtig?
Grundsätzlich gilt, dass die besetzten Stellen(anteile) in den Beleglisten eindeutig der bewilligten Stelle zugeordnet sein müssen, d. h. der projektbezogene Nachweis muss für jeden Mitarbeiter – entsprechend seines Arbeitsanteils – in der Belegliste gesondert geführt werden. Des Weiteren müssen sich die beantragten Änderungen in der Stellenbesetzung immer an den projektspezifischen Tätigkeitsbeschreibungen orientieren. Auch der Einsatz von höher qualifiziertem Personal muss sich an den Tätigkeitsbeschreibungen für das Projekt orientieren. Es können nur die projektspezifischen Tätigkeiten vergütet werden.
Im Folgenden sind einige Beispiele sowohl für anzeige- als auch nicht anzeigepflichtige Änderungen des Personaleinsatzes dargestellt.
Einsatz von Personal mit einer höheren Eingruppierung als bewilligt
Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Förderers. Es ist ein entsprechender Antrag unter Darlegung der Gründe zu stellen. Hierbei ist zu beachten, dass sich die höherwertigen Aufgaben aus der projektspezifischen Tätigkeitsbeschreibung ergeben müssen, und nicht aus der Qualifikation des Personals. Ein sich evtl. ergebender finanzieller Mehrbedarf ist ausgabenneutral umzusetzen oder aus Eigenmitteln zu bestreiten. Ggf. ist ein Umwidmungsantrag erforderlich.
Einsatz von Personal mit einer geringeren Eingruppierung als bewilligt
Dies muss dem Förderer nicht angezeigt werden. Voraussetzung: Die Durchführung der projektspezifischen Tätigkeiten muss gewährleistet sein. Die Qualifikation der Mitarbeiter muss entsprechend vorhanden sein. Die Abrechnung darf nur entsprechend der geringeren Eingruppierung erfolgen.
Eine Stelle wird von zwei oder mehreren Personen gleichzeitig mit der gleichen Eingruppierung besetzt
Beispiel: Es wurde eine E13-Stelle (100 %) bewilligt. Die Stelle kann nicht wie geplant in Vollzeit besetzt werden. Es stehen aber zwei oder mehrere gleichwertig qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung, die jeweils anteilig eingesetzt werden könnten. Der für diese Stelle bewilligte Stellenumfang für die gesamte Projektlaufzeit wird nicht überschritten.
Dies muss dem Förderer nicht angezeigt werden.
Hinweis: Der Stellenanteil pro Kopf sollte nicht unter 25 % liegen, da bei zu kleinen Stellenanteilen ggf. eine ordnungsgemäße Durchführung der geplanten Arbeiten nicht mehr gewährleistet werden kann. Ist eine stärkere Splittung der Stelle ausnahmsweise nicht vermeidbar, so ist dies dem Förderer zur besseren Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung anzuzeigen.
Eine Stelle wird auf mehrere Stellen mit unterschiedlicher Eingruppierung aufgeteilt
Beispiel: Es wurde eine E13-Stelle (100 %) bewilligt. Die Stelle soll nun anteilig mit insgesamt drei Mitarbeitern unterschiedlicher Qualifikation besetzt werden. Zwei Mitarbeiter sollen in einer niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert werden, ein Mitarbeiter in einer höheren Entgeltgruppe als bewilligt.
Aufgrund der teilweise höheren Eingruppierung bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Förderers. Es ist ein entsprechender Antrag unter Darlegung der Gründe für das geplante Vorgehen zu stellen. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Eingruppierungen aus den jeweiligen projektspezifischen Tätigkeitsbeschreibungen ergeben müssen. Wird die bewilligte Stelle auf mehrere Stellen mit der gleichen oder einer niedrigeren Eingruppierung als bewilligt aufgeteilt, muss dies dem Förderer nicht angezeigt werden. Die Abrechnung darf jeweils nur entsprechend der tatsächlichen und genehmigten Eingruppierung erfolgen. Zudem sollte der Stellenanteil pro Kopf nicht unter 25 % liegen. Die besetzten Stellen(anteile) müssen in den Beleglisten eindeutig der bewilligten Stelle zugeordnet sein, d. h. der projektbezogene Nachweis muss für jeden Mitarbeiter - entsprechend seines Arbeitsanteils - in der Belegliste gesondert geführt werden.
Der Personaleinsatz wird temporär auf einer Stelle erhöht, aber der Stellenumfang bleibt insgesamt eingehalten
Beispiel: Es wurde eine E13-Stelle (50 %) bewilligt. Aufgrund von Verzögerungen bei der Einstellung und/oder dem Projektfortschritt war die Stelle zeitweise nur mit einem Personaleinsatz von 25 % (E13) besetzt. Um die Zeitverzögerungen aufzuholen, wird die Stelle nun für eine gewisse Zeit mit 75 % (E13) und dann wieder 50 % (E13) besetzt. Der für diese Stelle bewilligte Stellenumfang für die gesamte Projektlaufzeit wird nicht überschritten. Der vorübergehende personelle Mehraufwand wird aus den Einsparungen innerhalb der bewilligten Stelle finanziert und erfolgt daher ausgabenneutral.
Dies muss dem Förderer nicht angezeigt werden.
Der Personaleinsatz wird temporär auf einer Stelle erhöht und damit der Stellenumfang insgesamt überschritten
Beispiel: Es wurde eine E13-Stelle (50 %) bewilligt. Die Stelle wird zunächst wie bewilligt mit 50% besetzt. Um Verzögerungen beim Projektfortschritt aufzuholen, wird die Stelle für eine gewisse Zeit mit 75 % (E13) und dann wieder 50 % (E13) besetzt. Der für diese Stelle bewilligte Stellenumfang für die gesamte Projektlaufzeit wird überschritten. Der vorübergehende personelle Mehraufwand wird aus Einsparungen innerhalb des Finanzierungsplans finanziert und erfolgt damit ausgabenneutral.
Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Förderers. Es ist ein entsprechender Antrag unter Darlegung der Gründe zu stellen. Ein eventueller finanzieller Mehrbedarf ist ausgabenneutral umzusetzen oder aus Eigenmitteln zu finanzieren. Ggf. ist ein Umwidmungsantrag erforderlich.
Gesundheitliche Versorgungsleistungen
Können Leistungen der Regelversorgung durch den Innovationsfonds erstattet werden?
Nein. Förderfähig sind nach § 92a Absatz 1 Satz 5 SGB V nur diejenigen Aufwendungen, die dem Grunde nach nicht von den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Dies sind neben den Ausgaben für gesundheitliche Versorgungsleistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, insbesondere Ausgaben für das Projektmanagement, die Koordination von gesundheitlichen Versorgungsleistungen und die Evaluation. Sollten im Laufe der Projektlaufzeit gesundheitliche Versorgungsleistungen, die für das Projekt bewilligt wurden, in die Regelversorgung übernommen werden, so können diese ab dem Zeitpunkt der Übernahme in die Regelversorgung nicht mehr über die Förderung abgerechnet werden.
Welche Auswirkungen haben Änderungen an den gesundheitlichen Versorgungsleistungen während der Projektlaufzeit?
Die Mittel, die in Projekten zur Entwicklung neuer Versorgungsformen für gesundheitliche Versorgungsleistungen zur Verfügung stehen, werden mit der Bewilligung des Projekts festgelegt. Dennoch kann es während des Projektverlaufs zu Änderungen kommen. Bei einer Reduzierung der Fallzahl z. B. sind die eingestellten Mittel entsprechend anzupassen, insbesondere wenn die Vergütung von gesundheitlichen Versorgungsleistungen konkret an die Fallzahl gekoppelt ist. In der Regel sind in einem solchen Fall Anpassungen am Finanzierungsplan erforderlich. Dies ist zustimmungspflichtig und muss entsprechend vorab beantragt werden.
Anpassungen sind in der Regel ebenfalls erforderlich, wenn sich die Höhe der Vergütung der gesundheitlichen Versorgungsleistungen ändert, z. B. bei Änderungen an der Erbringung der gesundheitlichen Versorgungsleistung. Auch dieses ist vorab zustimmungspflichtig und muss entsprechend beantragt werden.
Sollten sich Änderungen in Bezug auf die Evaluation ergeben, insbesondere, indem Leistungen nicht in die Evaluation einfließen, so können diese nicht über Fördermittel des Innovationsfonds finanziert werden.
Aufträge an Dritte und Nutzungsrechte
Es ist geplant im Rahmen des Projekts einen Auftrag an Dritte zu vergeben. Worauf ist zu achten?
Die Fördermittel sind zweckgebunden und stets wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. D. h. Aufträge an Dritte können nur dann vergeben werden, falls die Leistung nicht selbst vom Förderempfänger, beteiligten Konsortialpartnern oder von Dritten wirtschaftlicher erbracht werden kann. Nach Nr. 6 ANBest-IF bedarf die Vergabe eines Auftrags der vorherigen Zustimmung des Förderers, sofern der Auftrag nicht bereits im genehmigten Finanzierungsplan enthalten ist. Ein entsprechender Antrag ist dem DLR Projektträger vorzulegen. Der Antrag muss insbesondere die Bezeichnung des Auftrags, eine Leistungsbeschreibung, die Begründung der Notwendigkeit der Auftragsvergabe sowie die voraussichtliche Vergütung mit Kalkulationsgrundlagen enthalten. Gemäß Nr. 9 ANBest-IF sind ggf. Angebote beizufügen. Förderempfänger, die Vergabevorschriften unterliegen, haben diese zu beachten.
Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte müssen die sich aus dem Förderbescheid im Verhältnis zum Förderer ergebenden Rechte und Pflichten ebenfalls Bestandteil des Vertrags zu dem Dritten sein. D. h., dass der Förderempfänger bei der Vertragsgestaltung sicherstellen muss, dass er alle aus dem Förderverhältnis entstehenden Rechte und Pflichten erfüllen kann. Das betrifft insbesondere die in den ANBest-IF niedergelegten Berichts- und Veröffentlichungspflichten des Förderempfängers, Veröffentlichungs- und Nutzungsrechte des Förderers sowie Prüfrechte sowohl des Förderers als auch des DLR Projektträgers (z B. Nr. 13 bis 18 ANBest-IF).
Damit der Förderempfänger seine Verpflichtungen gegenüber dem Förderer erfüllen (und den Auftragsgegenstand nach Auftragsende eigenständig nutzen und ggf. weiterentwickeln) kann, muss im Vertrag zwischen Förderempfänger und Auftragnehmer vereinbart sein, dass der Förderempfänger als Auftraggeber alle Rechte am Ergebnis hat. Hat der Förderempfänger hierdurch Einnahmen während des Förderzeitraums, sind diese als Deckungsmittel für alle mit dem Projekt zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Die Gesamtfördersumme verringert sich entsprechend (Nr. 3 Absatz 2 ANBest-IF). Die vom Auftragnehmer erworbenen Rechte dürfen das Nutzungsrecht des Förderers nicht einschränken.
Bei Verträgen mit Dritten ist zudem zu beachten, dass – unter Beachtung des EU- Beihilferechts (Artikel 107 AEUV) – die Übertragung von Rechten/Nutzungsrechten nur gegen ein marktübliches Entgelt erfolgen darf. Diese Vorgabe begründet sich insbesondere darin, dass auch eine mittelbare Beihilfe an ein Unternehmen ausgeschlossen werden soll. Überträgt der Förderempfänger Rechte/Nutzungsrechte an einem mit Hilfe der Förderung entwickelten Produkt zu günstigeren Konditionen als auf dem Markt üblich, erlangt das erwerbende Unternehmen einen finanziellen Vorteil, der indirekt durch die öffentliche Förderung verursacht wurde. Diese mittelbare Beihilfe kann zur Verfälschung des Wettbewerbs führen und muss ausgeschlossen sein.
Was ist nach Ende der Förderung bei den im Projekt gewonnenen Ergebnissen, auch im Hinblick auf Ergebnissen aus Auftragsvergaben, zu beachten?
Gemäß Nr. 16 Absatz 1 ANBest-IF sind Projektergebnisse alle Erkenntnisse und Verfahren, die bei der Durchführung eines vom Innovationsausschuss geförderten Projekts entstehen und in Aufzeichnungen festgehalten oder bei dem Förderempfänger in anderer Form verfügbar sind. Dies gilt auch für Ergebnisse aus Auftragsvergaben, die innerhalb des Projektes durchgeführt wurden. Weitere Informationen siehe auch Kapitel 5.
Infrastrukturpauschale
Wie können die Mittel für die Infrastrukturpauschale angefordert werden?
Die Infrastrukturpauschale kann pro Quartal nur in Relation zur jeweiligen Höhe der projektbezogenen, tatsächlich anfallenden Personalausgaben angefordert werden. Es gibt kein über das Quartal hinausgehendes Vorschussverfahren.
In welcher Höhe ist die Infrastrukturpauschale abrechenbar?
Die Ausgaben für die projektbezogene Infrastrukturpauschale errechnen sich gemäß den tatsächlich angefallenen Personalausgaben sowie dem bewilligten Prozentsatz. Die Infrastrukturpauschale wird zunächst einmalig mit dem Projektantrag berechnet und mit dem Förderbescheid festgelegt. Änderungen sind im Projektverlauf mit begründetem Antrag grundsätzlich möglich. Die Höhe beläuft sich auf bis zu 25 % der Personalausgaben. Höhere Sätze sind nicht möglich.
Ist die Höhe der Infrastrukturpauschale nachzuweisen?
Mit Vorlage des Verwendungsnachweises hat der Förderempfänger zu bestätigen, dass die erhaltene Infrastrukturpauschale tatsächlich in der abgerechneten Höhe zur Finanzierung der projektbezogenen Infrastrukturausgaben verwendet wurde. Über diese Bestätigung hinaus ist kein weiterer Nachweis gegenüber dem Förderer erforderlich. Jedoch sollte der Förderempfänger bei einer Prüfung durch Dritte in der Lage sein, eine Kalkulationsgrundlage über die Höhe der angefallenen Infrastrukturausgaben vorzulegen. Es wird daher empfohlen, einmal jährlich zu überprüfen, ob die Kalkulationsgrundlage der Infrastrukturpauschale mit der abgerufenen Infrastrukturpauschale in Höhe des prozentualen Anteils der Personalausgaben übereinstimmt.
Investitionen und Restwertabgeltung
Was geschieht mit den geförderten Investitionen nach Ende des Förderzeitraums?
Nach Ablauf des Förderzeitraums ist der Förderempfänger verpflichtet, die mit Hilfe der Förderung beschafften Investitionen, deren Wert den in Nr. 12 ANBest-IF genannten Betrag im Einzelfall übersteigt, zu veräußern und den Förderer gemäß Nr. 4 ANBest-IF am Erlös zu beteiligen oder deren Restwert abzugelten. Bitte beachten Sie hierzu auch die Regelungen zur Restwertabgeltung nach Nr. 12 ANBest-IF.
Was ist bei Investitionen während der Projektlaufzeit zu beachten?
Bei Investitionen handelt es sich um Geräte mit einem Anschaffungswert von mehr als 800 € (netto). Bei der Beantragung von Fördermitteln für eine Investition ist der volle Anschaffungspreis anzusetzen. Die Investition ist jedoch nur für die Zeit der Nutzungsdauer im Projekt aus Fördermitteln finanzierbar. Nach Projektende ist ein ggf. verbleibender Restwert abzugelten.