FAQ zur positiven Förderentscheidung

Allgemeine Fragen

Welche Rechtsgrundlagen und verpflichtenden Bestimmungen gelten im Rahmen der Förderung durch den Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss?

Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss gewährt Mittel zur Förderung auf der Grundlage der §§ 92a und 92b SGB V. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der weiteren Vorschriften des SGB V, der Vorschriften zum Verwaltungsverfahrensrecht gemäß SGB X, der Verfahrensordnung des Innovationsausschusses sowie in entsprechender Anwendung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), insbesondere § 17 SVHV. Zudem gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V.

Im Übrigen gelten für die Bewilligung und Auszahlung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Förderung die Verfahrensordnung des Innovationsausschusses sowie die Regelungen des SGB X (§§ 31 ff.).

Darüber hinaus ist das europäische Beihilferecht zu beachten. Weitere Details sind den jeweiligen Förderbekanntmachungen zu entnehmen.

Die zum Förderbescheid verpflichtenden Bestimmungen sind in den Allgemeinen Nebenbestimmungen des Innovationsausschusses (ANBest-IF) niedergelegt. Der Innovationsausschuss kann im Förderbescheid Ausnahmen von den Nebenbestimmungen erlassen und weitere besondere Nebenbestimmungen individuell festlegen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.

Nach positiver Förderentscheidung bei (Voll-)Anträgen

In welcher Form werden die Antragsteller über die Entscheidung des Innovationsausschusses informiert?

Nach der Beschlussfassung im Innovationsausschuss werden alle Antragstellenden über die Entscheidung des Innovationsausschusses informiert. Antragstellende von positiv bewerteten Anträgen erhalten ein sogenanntes Benachrichtigungsschreiben, welches ggf. Auflagen für eine Förderung enthält wie z. B. die Kürzung der beantragten Fördersumme. Im Nachgang zu dieser Benachrichtigung haben alle angeschriebenen Antragstellenden fristgerecht ihre Zusagen zu den genannten Auflagen zu geben, sowie ggf. fehlende Informationen nachzureichen, die für die Erstellung des Förderbescheids essentiell sind. Antragstellende von abgelehnten Anträgen erhalten einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Kann der Förderbescheid Auflagen enthalten?

Mit dem Erstbescheid wird das Projekt bewilligt. Hier werden insbesondere die Förder­summe, der Förderzeitraum sowie die Nebenbestimmungen gemäß Nummer 7 der jeweiligen Förderbekanntmachung festgelegt. Falls zutreffend, werden die Antragstellenden zudem aufgefordert, die ihnen bereits im Benachrichtigungsschreiben mitgeteilten Auflagen durch Vorlage überarbeiteter Dokumente zu erfüllen. Dies kann beispielsweise ein überarbeiteter Finanzierungsplan sein, der insbesondere detailliertere Erläuterungen und Begründungen zu den beantragten Ausgabenpositionen enthält. Zudem können gegebenenfalls weitere Unterlagen, wie Bonitätsunterlagen oder eine detailliertere Planung zur Fallzahlerreichung, angefordert werden.

Für mein Projekt wurde der Bescheid mit aufschiebenden Bedingungen erteilt. Kann ich trotzdem schon mit den Arbeiten anfangen und wann kann ich diese abrechnen?

Sie können mit den Projektarbeiten auf eigenes Risiko beginnen. Der Förderbescheid erlangt jedoch erst Wirksamkeit, wenn die Punkte der aufschiebenden Bedingung erfüllt sind. Dies wird Ihnen durch einen Änderungsbescheid vom Förderer bestätigt. Projektbezogene förderfähige Ausgaben, die nach ihrem genehmigten Förderbeginn entstanden sind, können anschließend mit der Zahlungsanforderung zur Abrechnung eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass die Zahlungsanforderung jeweils für das laufende Quartal vorzulegen ist. Der quartalsweise Vorlagetermin wird im Förderbescheid festgelegt.

Für mein Projekt wurden Mittelsperren ausgesprochen. Kann ich trotzdem schon mit diesen Arbeitsbereichen anfangen und wann kann ich diese abrechnen?

Grundsätzlich können Sie mit den Arbeitsbereichen auf eigenes Risiko bereits beginnen. Erkennt der Förderer gesperrte Mittel nach Prüfung als nicht förderfähig an, können diese Ausgaben nicht abgerechnet werden.

Sobald Ihnen per Änderungsbescheid die Entsperrung der Mittel mitgeteilt wurde, können Sie diese mit der nächsten Zahlungsanforderung bedarfsgerecht und ggf. rückwirkend abrufen.

Ab wann können die ersten Fördermittel angefordert werden?

Der Abruf der Fördermittel erfolgt quartalsweise. Über einen dem Förderbescheid beigelegten Vordruck für eine Zahlungsanforderung bzw. über das Online Portal PT-Open Online können Fördermittel für das laufende Quartal und den gegebenenfalls noch nicht abgerechneten Zeitraum seit Beginn des Projekts beantragt werden. Der quartalsweise Vorlagetermin wird im Förderbescheid festgelegt. Mit den Zahlungsanforderungen sind regelmäßig auch ein Statusbericht sowie ein aktueller Fallzahlplan einzureichen.

Damit soll sichergestellt werden, dass die Förderung anhand des im Meilensteinplan ausgewiesenen Projektfortschritts erfolgt und es zu keinen Überzahlungen kommt. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt jeweils etwa vier Wochen nach dem Vorlagetermin.

Welche Berichts- und Nachweispflichten gibt es?

Die Berichts- und Nachweispflichten sind in den Allgemeinen Nebenbestimmungen des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss (ANBest-IF) niedergelegt. Der Förderbescheid kann zudem individuelle zusätzliche Pflichten festlegen.

So sind beispielsweise jährlich (bis 31. März des Folgejahres) ein rechnerischer Zwischennachweis sowie ein fachlicher Zwischenbericht vorzulegen. Nach Abschluss des Projekts sind u. a. ein rechnerischer Verwendungsnachweis sowie fachliche Projektberichte vorzulegen. Die zugehörige Belegliste muss bereits projektbegleitend geführt werden. Alle zugehörigen Belege müssen nach Vorlage des Verwendungsnachweises mindestens fünf weitere Jahre aufbewahrt werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den ANBest-IF.

Was geschieht mit den geförderten Investitionen am Ende des Förderzeitraums (Restwertabgeltung)?

Bitte beachten Sie die Regelungen zur Restwertabgeltung nach Nr. 12 ANBest‐IF: Nach Ablauf des Förderzeitraums ist der Förderempfänger verpflichtet, die mit Hilfe der Förderung beschafften Investitionen, deren Wert 800 Euro (netto) im Einzelfall übersteigt, zu veräußern und den Förderer gemäß Nr. 4 ANBest-IF am Erlös zu beteiligen oder deren Restwert abzugelten.

Nach positiver Förderentscheidung bei Ideenskizzen (Konzeptentwicklungsphase) im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92 a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V (zweistufig lang)

In welcher Form werden die Antragstellenden über die Entscheidung des Innovationsausschusses informiert?

Nach der Beschlussfassung im Innovationsausschuss werden alle Antragstellenden über die Entscheidung des Innovationsausschusses informiert.

Antragstellende von positiv bewerteten Ideenskizzen erhalten einen Förderbescheid mit ggf. weiterführenden Hinweisen zur Ausarbeitung des Vollantrags in der Konzeptentwicklungsphase. Zudem wird mit dem Förderbescheid auch die verbindliche Förderdauer der Konzeptentwicklungsphase (sechs Monate) festgelegt. Antragstellende von abgelehnten Anträgen erhalten ein schriftliches Ablehnungsschreiben.

Ab wann können die ersten Fördermittel angefordert werden?

Der Abruf der Fördermittel erfolgt bei der Förderung von Ideenskizzen zur Ausarbeitung eines Vollantrags im Rahmen der Konzeptentwicklungsphase einmalig. Über einen dem Förderbescheid beigelegten Vordruck für eine Zahlungsanforderung können Fördermittel für den gesamten Förderzeitraum beantragt werden. Dieser Zeitraum umfasst also – sofern im Förderzeitraum liegend – sowohl das vorherige, das laufende als auch das nachfolgende Quartal. Der Vorlagetermin wird im Förderbescheid festgelegt. Mit der Zahlungsanforderung sind keine weiteren Unterlagen vorzulegen. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt etwa vier Wochen nach dem Vorlagetermin.

Wie erfolgt die Abrechnung der pauschal bewilligten Fördersumme in der Konzeptentwicklungsphase im Bereich der neuen Versorgungsformen?

Die Fördermittel werden behelfsweise pauschal in der Position Sachausgaben „Sonstige Sachausgaben“ beantragt. Eine Aufschlüsselung nach Einzelpositionen (beispielsweise Personalausgaben, Reisemittel) ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erforderlich. Während der Konzeptentwicklungsphase kann eine Zahlungsanforderung zum Abruf der Fördermittel gestellt werden. Der Termin zur Vorlage wird im Förderbescheid festgelegt. Die Abrechnung der Fördermittel erfolgt im Rahmen des Verwendungsnachweises nach tatsächlichem Aufwand. Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ende der Konzeptentwicklungsphase vorzulegen.

Welche Berichts- und Nachweispflichten gibt es für die Konzeptentwicklungsphase?

Die Berichts- und Nachweispflichten sind in den Allgemeinen Nebenbestimmungen des Innovationsausschusses (ANBest-IF) niedergelegt. Der Förderbescheid kann zudem individuelle zusätzliche Pflichten festlegen.

Nach Abschluss des Projekts ist ein rechnerischer Verwendungsnachweis vorzulegen. Die zugehörige Belegliste muss bereits projektbegleitend geführt werden. Alle zugehörigen Belege müssen nach Vorlage des Verwendungsnachweises mindestens fünf weitere Jahre aufbewahrt werden. Weitere Informationen können der ANBest-IF entnommen werden. Als fachlicher Projektbericht wird der einzureichende Vollantrag anerkannt. Zusätzlich ist dem rechnerischen Verwendungsnachweis ein kurzer Bericht (max. zwei Seiten) über die Arbeiten in der Konzeptentwicklungsphase beizufügen.

Bei diesen Projekten ist kein rechnerischer Zwischennachweis sowie fachlicher Zwischenbericht vorzulegen.