Allgemeine FAQ zur Förderung im Rahmen des Innovationsfonds

Antragstellung 

Wie viele Förderbekanntmachungen wird es im Rahmen des Innovationsfonds geben?

Zur Durchführung der Förderung wird der Innovationsausschuss in jedem Jahr Förderbekanntmachungen veröffentlichen.

Im Bereich der neuen Versorgungsformen werden in der Regel vier Förderbekanntmachungen pro Jahr mit drei unterschiedlichen Verfahrensarten veröffentlicht.

Im Bereich der Versorgungsforschung werden in der Regel drei Förderbekanntmachungen pro Jahr veröffentlicht, wobei eine die Entwicklung oder Weiterentwicklung Medizinischer Leitlinien umfasst.

Für weitere Informationen zu den Besonderheiten und Anforderungen, die insbesondere mit den Förderbekanntmachungen im Bereich der neuen Versorgungsformen verbunden sind, wird auf das separate Übersichtsdokument verwiesen, das auf der Internetseite des Innovationsausschusses

https://innovationsfonds.g-ba.de/foerderbekanntmachungen/

zur Verfügung steht.

Aktuelle Förderbekanntmachungen sowohl im Bereich der neuen Versorgungsformen als auch der Versorgungsforschung sind ebenfalls auf der o. g. Internetseite des Innovationsausschusses eingestellt.

Wie ist das aktuelle Antrags- und Förderverfahren ausgestaltet?

Das Antrags- und Förderverfahren unterscheidet sich in den verschiedenen Förderbereichen.

Neue Versorgungsformen

Das Antrags- und Förderverfahren im Bereich der neuen Versorgungsformen ist je nach Verfahrensart ein- oder zweistufig angelegt.

Bei den einstufigen Verfahren werden direkt vollständig ausgearbeitete Anträge vorgelegt (keine vorgeschaltete Skizzenphase). Ein Projekt wird nach erfolgter positiver Förderentscheidung unmittelbar gefördert.

Beim zweistufigen Verfahren sind zunächst Ideenskizzen einzureichen, die die wesentlichen Inhalte des geplanten Projekts darstellen. Der Innovationsausschuss entscheidet dann, welche Ideenskizzen zur Konzeptentwicklung bzw. Ausarbeitung eines Vollantrags gefördert werden. In der Konzeptentwicklungsphase werden die Vollanträge dann von den ausgewählten Antragstellern ausgearbeitet. Die ausgearbeiteten Vollanträge müssen innerhalb von sechs Monaten Bearbeitungszeit zur Begutachtung eingereicht werden. Der Innovationsausschuss entscheidet nach Einreichung und Bewertung der ausgearbeiteten Vollanträge, welche Projekte im Bereich der neuen Versorgungsformen für die Durchführungsphase gefördert werden. Ein Überspringen der ersten Auswahlstufe bzw. die direkte Einreichung eines Vollantrags (Quereinstieg) ist bei dieser Verfahrensart nicht möglich.

Versorgungsforschung sowie Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien

In diesen Förderbereichen wird ein einstufiges Antrags- und Förderverfahren durchgeführt (direkte Einreichung von vollständig ausgearbeiteten Anträgen).

Wie ist die aktuelle Zeitplanung für die Förderbekanntmachungen im Jahr 2026?

Zeitliche Planung Förderbekanntmachungen „Neue Versorgungsformen“

  1. Förderbekanntmachungen im einstufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V (einstufig lang):

    Am 23. Januar 2026 wird im Verfahren einstufig lang eine Förderbekanntmachung zur themenoffenen Förderung veröffentlicht. Anträge zu dieser Förderbekanntmachung können bis zum 19. Mai 2026 (12:00 Uhr) eingereicht werden. Der Innovationsausschuss wird über die Förderung der Anträge voraussichtlich am 20. November 2026 entscheiden.
     
  2. Förderbekanntmachungen im einstufigen Verfahren mit kurzer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V (einstufig kurz):

    Am 23. Januar 2026 wird im Verfahren einstufig kurz eine Förderbekanntmachung zur themenoffenen Förderung veröffentlicht. Anträge können im Jahr 2026 jederzeit eingereicht werden. Eine Antragsbewertung und Förderentscheidung des Innovationsausschusses erfolgt laufend im Jahr bis zur Ausschöpfung der im jeweiligen Haushaltsjahr hierfür zur Verfügung stehenden Fördermittel. Eine frühzeitige Antragsstellung wird empfohlen.
     
  3. Förderbekanntmachungen im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V (zweistufig lang):
     

    Am 23. Januar 2026 wird im Verfahren zweistufig lang jeweils eine Förderbekanntmachung zur themenspezifischen und zur themenoffenen Förderung veröffentlicht. Ideenskizzen können bis zum 21. April 2026 (12:00 Uhr) eingereicht werden.

    Der Innovationsausschuss wird über die Förderung der Ideenskizzen zur Ausarbeitung eines Vollantrags in der Konzeptentwicklungsphase voraussichtlich am 20. November 2026 entscheiden. Die Antragstellenden werden sowohl im Falle einer positiven als auch negativen Förderentscheidung schriftlich informiert.

    Im Falle einer positiven Förderentscheidung in Bezug auf die Ideenskizze erfolgt die Ausarbeitung eines Vollantrags in der sogenannten Konzeptentwicklungsphase.

    Für eine Förderung in der sogenannten Durchführungsphase ist es erforderlich, dass der Vollantrag (Projektbeschreibung, ausgearbeitetes Evaluationskonzept, vorbereitete Vertragsentwürfe zur neuen Versorgungsform, Beschreibung der Zusammenarbeit der Projektbeteiligten und detaillierte Finanzierungspläne) dem zuständigen Projektträger bis zum 1. Juni 2027 in elektronischer Form vorgelegt wird.

Zeitliche Planung Förderbekanntmachungen „Versorgungsforschung“ und „Medizinische Leitlinien“

Voraussichtlich am 19. Juni 2026 sollen neue Förderbekanntmachungen zur themenspezifischen und themenoffenen Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 Satz 1 SGB V sowie eine Förderbekanntmachung zur themenspezifischen Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative SGB V (medizinische Leitlinien) veröffentlicht werden. Der Innovationsausschuss wird über die Förderung der Anträge voraussichtlich im April bzw. Mai 2027 entscheiden.

Die Förderentscheidungen für die aktuellen Förderbekanntmachungen „Versorgungsforschung“ und „Medizinische Leitlinien“ vom 20. Juni 2025 sind nach derzeitiger Planung für den 17. April 2026 (Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht) bzw. für den 22. Mai 2026 (Versorgungsforschung) vorgesehen. Antragstellende werden sowohl im Falle einer positiven als auch negativen Förderentscheidung schriftlich informiert (siehe auch Punkt 4.3.1).

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung bzw. Einreichung von Anträgen und Ideenskizzen erfolgt elektronisch.

Die Einreichung von (Voll-)Anträgen und Ideenskizzen auf die Förderbekanntmachungen im Bereich neue Versorgungsformen in den Verfahren einstufig lang und zweistufig lang sowie im Bereich Versorgungsforschung (einschließlich Medizinische Leitlinien) erfolgt jeweils über ein Internet-Portal des DLR Projektträgers.

Die Anträge zu der Förderbekanntmachung im Bereich neue Versorgungsformen im Verfahren einstufig kurz sind per E-Mail unmittelbar bei der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses einzureichen. Weitere Details entnehmen Sie bitte der jeweiligen Förderbekanntmachung.​​​​​

Förderbekanntmachungen im Bereich der Versorgungsforschung und der medizinischen Leitlinien werden voraussichtlich am 19. Juni 2026 veröffentlicht. Die Links zu den Bekanntmachungstexten werden dann an dieser Stelle zu finden sein.

Kann ein Antrag/Ideenskizze mehrfach beim Innovationsausschuss eingereicht werden?

Die Einreichung desselben Antrags/Ideenskizze ist nur einmalig in einer Förderwelle möglich.

Die Einreichung eines vormals abgelehnten Antrags/Ideenskizze auf eine themenspezifische Förderbekanntmachung in einer nachfolgenden Förderwelle ist möglich, sofern ein eindeutiger Bezug zu der Themensetzung der jeweils aktuellen themenspezifischen Förderbekanntmachung vorliegt. Ansonsten besteht die Möglichkeit, einen Antrag/Ideenskizze auf eine themenoffene Förderbekanntmachung einer nachfolgenden Förderwelle einzureichen. Bei einer Wiedereinreichung muss die Antrags-ID des bereits eingereichten Antrags angegeben und kurz dargelegt werden, welche Modifikationen bei dem vorliegenden Antrag im Vergleich zur älteren Version vorgenommen wurden. Weitere Details hierzu sind den jeweils veröffentlichten Förderbekanntmachungen bzw. den dazugehörigen Leitfäden zu entnehmen.

Eine Förderung von Projekten, deren konzeptioneller Ansatz bereits Gegenstand von geförderten Projekten ist, ist nicht vorgesehen.

Gibt es Vorgaben, wie das zur Verfügung stehende Fördervolumen auf die einzelnen Förderbereiche zu verteilen ist?

Nach den Vorgaben des am 26. März 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) sollen von der Fördersumme in Höhe von 200 Mio. Euro jährlich 80 Prozent für die Förderung von Projektanträgen im Bereich der neuen Versorgungsformen und 20 Prozent für die Förderung von Projektanträgen im Bereich der Versorgungsforschung verwendet werden, wobei bei den neuen Versorgungsformen 20 Millionen Euro auf die Förderung gemäß § 92 a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V (einstufig kurz) entfallen und mindestens 5 Millionen Euro jährlich für die Entwicklung oder Weiterentwicklung medizinischer Leitlinien nach § 92a Absatz 3 Satz 3 SGB V aufgewendet werden sollen.

Welche Anträge werden gefördert?

Anträge können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie zu dem in der jeweiligen Förderbekanntmachung genannten Gegenstand der Förderung einen eindeutigen Bezug aufweisen sowie die dort aufgeführten Förderkriterien und Fördervoraussetzungen erfüllen. Eine Einreichung von Anträgen ohne Bezugnahme auf aktuelle Förderbekanntmachungen ist nicht möglich. In der Regel enthalten die Förderbekanntmachungen auch Informationen darüber, welche Ansätze oder Forschungsfragen von der Förderung explizit ausgeschlossen sind.

Bitte beachten Sie zusätzlich bei der Förderung von neuen Versorgungsformen im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92 a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V (zweistufig lang):

Die Einreichung und Förderung eines Vollantrags im Bereich der neuen Versorgungsformen setzt die erfolgreiche Auswahl des Vorhabens nach Durchlaufen der Konzeptentwicklungsphase durch den Innovationsausschuss voraus. Die direkte Einreichung eines Vollantrags („Quereinstieg“) ist nicht möglich.

Kann ein Antrag bei einer themenspezifischen Förderbekanntmachung mehrere Themenfelder adressieren?

Sofern sinnvoll, kann der Antrag Aspekte mehrerer Themenfelder aufgreifen. Der Antrag muss dennoch eindeutig einem Themenfeld der Förderbekanntmachung zugeordnet werden.

Wie feststehend sind die Projektlaufzeiten (z. B. drei Jahre)? Ist in Ausnahmefällen auch eine Förderung über die gesetzlich vorgesehene Höchstlaufzeit von vier Jahren möglich?

Die maximal mögliche Laufzeit eines Projekts wird in den jeweiligen Förderbekanntmachungen festgelegt. Beachten Sie die dort ausgeführten Angaben (insbesondere auch die spezifischen Laufzeiten im Bereich Versorgungsforschung – medizinische Leitlinien). Für weitere Informationen und Details zu Projektlaufzeiten wird außerdem auf das separate Übersichtsdokument(PDF 234,61 kB) verwiesen, das auf der Internetseite des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss sowie auf der Internetseite des DLR Projektträgers und in den Internet-Portalen des DLR Projektträgers zur Einreichung von Anträgen (PT-Outline) zur Verfügung steht:

https://innovationsfonds.g-ba.de/foerderbekanntmachungen/

https://projekttraeger.dlr.de/innovationsfonds/

Im begründeten Ausnahmefall ist bei den Verfahren mit einer Laufzeit von in der Regel 36 Monaten gesetzlich eine Förderung von maximal bis zu vier Jahren möglich; darüber hinaus ist keine Förderung möglich. Die Projekte müssen so konzipiert werden, dass ein Abschluss der Arbeiten – auch bei Verzögerungen – innerhalb dieser Zeit möglich ist. Verschiebungen des Projektstarts sind in Abstimmung mit dem Förderer möglich. Änderungen der Projektlaufzeit sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Förderers möglich, sofern die gesetzlich mögliche Höchstförderdauer von vier Jahren nicht bereits ausgeschöpft wurde.

Welche Projekte können nicht gefördert werden?

Nicht gefördert werden insbesondere:

  • Forschungsprojekte bzw. neue Versorgungsformen, die den Gegenstand der Förderung (insbesondere die genannten Themenfelder) nicht erfüllen;
  • Forschung und Entwicklung zu Produktinnovationen bzw. Projekte, deren Schwerpunkt erkennbar darin besteht, produktbezogene Erkenntnisse bzw. grundlegende Nutzenerkenntnisse für die Anwendung eines Produkts (z. B. Arzneimittel, Medizinprodukt oder digitale Gesundheitsanwendung) oder zu Methoden für die Anwendung eines solches Produkts zu gewinnen;
  • Projekte, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben;
  • Klinische Prüfungen für Medizinprodukte gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 vom 5. April 2017 bzw. einer Leistungsbewertungsprüfung für In-vitro-Diagnostika;
  • Klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis und Nutzennachweis von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Behandlungen und operativen Verfahren;
  • Studien zur frühen Nutzenbewertung gemäß dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG);
  • Studien zur Erprobung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137e SGB V;
  • Studien zum Nachweis positiver Versorgungseffekte bei digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a Absatz 1 SGB V) gemäß § 139e Absatz 2 Satz 2 SGB V sowie bei digitalen Pflegeanwendungen (§ 40a Absatz 1 SGB XI) gemäß § 78a Absatz 4 Satz 3 SGB XI;
  • Studien zur anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung einer digitalen Gesundheitsanwendung gemäß § 139e Absatz 13 SGB V;
  • Projekte, die sich bereits in der Umsetzungsphase befinden;
  • Projekte, deren konzeptioneller Ansatz bereits Gegenstand von anderen durch den Innovationsausschuss geförderten Projekten ist;
  • Projekte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Im Förderbereich der Versorgungsforschung sind außerdem insbesondere nicht förderfähig:

  • reine Evaluationen bereits implementierter Selektivverträge;
  • separate Metaanalysen und Reviews, die nicht Teil eines darauf aufbauenden Forschungsprojekts sind;
  • Projekte zu Fragestellungen, für die bereits Evaluationen durch Gesetz oder durch Richtlinien des G-BA geplant oder verankert sind;

Bei der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung medizinischer Leitlinien sind außerdem insbesondere nicht förderfähig:

  • Projekte, die bereits im Rahmen eines der etablierten Leitlinienprogramme gefördert werden;
  • Projekte, deren Inhalte sich mit einer Beauftragung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zu einer Recherche des aktuellen medizinischen Wissensstandes als Grundlage für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von evidenzbasierten Leitlinien – sog. Evidenzrecherche (§ 139 a Absatz 3 Nummer 3) – überschneiden.

Bitte beachten Sie hierzu auch die jeweiligen Förderbekanntmachungen.

Was ist beim Einsatz von Produkten bzw. Produktinnovationen zu beachten?

Eine Förderung ist möglich, wenn die Forschung und Entwicklung zu Produktinnovationen oder bereits entwickelte Produktinnovationen oder neue Methoden lediglich ein untergeordneter Bestandteil der neuen Versorgungsform („Mittel zum Zweck“) sind (z. B. Software-Tools als Bestandteil von Prozessen). Soweit dies gegeben ist, wird empfohlen umfassend darzulegen, inwieweit die Produktinnovation oder neue Methode lediglich einen Bestandteil der neuen Versorgungsform darstellt und gerade nicht den Schwerpunkt des Projekts bildet.

Zu beachten: Beim Einsatz bereits entwickelter Produktinnovationen als Bestandteil der Prozessinnovation bzw. der neuen Versorgungsform ist – soweit gesetzlich erforderlich – ein entsprechender Sicherheitsnachweis beizubringen (z. B. CE-Zertifizierung oder Nachweis über die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach §§ 33a und 139e SGB V).

Für eine neue Versorgungsform gilt darüber hinaus: Sofern bereits entwickelte Produktinnovationen Bestandteil der Regelversorgung sind, ist zwar ein Einsatz im Rahmen der neuen Versorgungsform, jedoch keine Förderung möglich.

Was ist der Unterschied zwischen klinischen und sonstigen klinischen Prüfungen? Welche sonstigen klinischen Prüfungen sind zulässig für eine Förderung durch den Innovationsfonds?

Klinische Prüfungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 vom 5. April 2017 (ABl. L 117 vom 5. Mai 2017) dienen dem Nachweis der Produktsicherheit und der versprochenen klinischen Leistung und des Nutzens (i. d. R. Zulassungs-/ Konformitäts- oder Post-Market Clinical Follow-up-Prüfungen). Diese Prüfungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Sonstige klinische Prüfungen sind gemäß Artikel 82 Absatz 1 der o. g. Verordnung klinische Prüfungen, die nicht zu einem der in Artikel 62 Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführt werden. Sie müssen lediglich den Bestimmungen des Artikels 62 Absätze 2 und 3, Absatz 4 Buchstaben b, c, d, f, h und l und Absatz 6 der o. g. Verordnung genügen. Sonstige klinische Prüfungen dienen der Beantwortung wissenschaftlicher oder anderer Fragestellungen (i. d. R. Machbarkeitsstudien, Grundlagenforschung o. ä.) und erfolgen außerhalb eines klinischen Entwicklungsplans der o. g. Verordnung (vgl. § 3 Nummer 4 Buchstabe c und d Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)). Weitere Anforderungen an „sonstige klinische Prüfungen“ ergeben sich aus § 47 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG).

Eine sonstige klinische Prüfung im Rahmen der Projektförderung ist möglich, wenn diese Anforderungen bei Antragstellung erfüllt sind.

Müssen die Sicherheits- und sonstigen Nachweise bereits zu Projektbeginn vorliegen?

Es ist sicherzustellen, dass alle im Projekt eingesetzten Produkte und Softwarelösungen den gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen entsprechen, bevor sie eingesetzt werden. Z. B. ist im Vorfeld mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und/oder einer Benannten Stelle zu klären, ob das einzusetzende Produkt oder die Softwarelösung als Medizinprodukt im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 217/45 (MDR) zu qualifizieren ist.

Ein entsprechender Sicherheitsnachweis (z. B. CE-Zertifizierung) oder ggf. ein Nachweis über die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach §§ 33a und 139e SGB V sollte in der Regel bereits bei Antragstellung vorliegen bzw. ein Zeitplan angegeben sein, bis wann diese vorliegen werden. Dies ist erforderlich, um die Machbarkeit des Projekts in der vorgesehenen Laufzeit abschließend beurteilen zu können.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass ein Einsatz von nicht-zertifizierten Medizinprodukten bzw. Softwarelösungen als Medizinprodukt am Patienten nicht zulässig ist.

Einreichung von Anträgen auf die Förderbekanntmachungen im Bereich der neuen Versorgungsformen (einstufig lang und zweistufig lang) sowie im Bereich Versorgungsforschung (inkl. Medizinische Leitlinien) über das elektronische Internet-Portal PT-Outline des DLR Projektträgers: Welche weiteren Schritte sind erforderlich?

Für alle Einreichungen von (Voll-)Anträgen und Ideenskizzen mit Ausnahme der Einreichung von Anträgen auf die Förderbekanntmachungen im Bereich der neuen Versorgungsformen gemäß § 92 a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V (einstufig kurz) gilt:

Nachdem der (Voll-)Antrag oder die Ideenskizze elektronisch in dem Internet-Portal PT-Outline eingereicht wurde, erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail an die von Ihnen in dem Internet-Portal hinterlegte E-Mail-Adresse. In der Bestätigungs-E-Mail werden Sie u. a. aufgefordert, die Formblätter im Original mit allen erforderlichen Angaben und rechtsverbindlich im Original unterschrieben beim DLR Projektträger vorzulegen. Die Frist zur Vorlage der Dokumente ist in der jeweiligen Förderbekanntmachung sowie dem dazugehörigen Leitfaden aufgeführt.

Unbedingt zu beachten: Die Nicht-Vorlage eines im Original rechtsverbindlich unterschriebenen Formblatts zur Beantragung von Fördermitteln innerhalb der in der jeweiligen Förderbekanntmachung genannten Frist führt zu einem formalen Ausschluss. Die Projektbeschreibung muss hingegen nicht im Original beim DLR Projektträger vorgelegt werden.

Einreichung von Anträgen auf die Förderbekanntmachungen im Bereich der neuen Versorgungsformen (einstufig kurz) elektronisch per Mail beim Innovationsausschuss: Welche Schritte sind erforderlich?

Bei den Förderbekanntmachungen gemäß § 92 a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V (einstufig kurz) ist ein Antrag ausschließlich elektronisch über das E-Mail-Postfach antrag.nvf.kurz@if.g-ba.de beim Innovationsausschuss einzureichen. Die jeweiligen Vordrucke für die Antragseinreichung stehen auf der Internetseite des Innovationsausschusses zur Verfügung (https://innovationsfonds.g-ba.de/). Nach der Einreichung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse. In der Bestätigungs-E- Mail finden Sie Ihre Antrags-ID und werden u. a. aufgefordert, die Formblätter im Original mit allen erforderlichen Angaben und rechtsverbindlich unterschrieben innerhalb von 14 Tagen nach der elektronischen Einreichung des Antrags beim Innovationsausschuss postalisch vorzulegen.

Der Vordruck der Formblätter enthält eine Angabe zur Antrags-ID. Was ist damit gemeint? Zu welchem Zeitpunkt muss die Antrags-ID eingetragen werden?

Einreichung über PT-Outline:

Sobald Sie einen (Voll-)Antrag/Ideenskizze in dem elektronischen Internet-Portal PT-Outline anlegen, wird Ihnen automatisch eine Antrags-ID zugewiesen. Diese setzt sich aus einem Kürzel der Förderbekanntmachung, einer Jahreszahl sowie einer Nummer zusammen (z. B. nvf2_ts_l_2026-011). Diese können Sie den allgemeinen Angaben im Internet-Portal entnehmen. Zudem wird Ihnen die entsprechende Antrags-ID bei Einreichung des Antrags mit der Bestätigungs-E-Mail mitgeteilt.

Einreichung per E-Mail:

Bei Einreichung von Anträgen per E-Mail über antrag.nvf.kurz@if.g-ba.de unmittelbar beim Innovationsausschuss (Bereich neue Versorgungsformen einstufig kurz) erhalten Sie die entsprechende Antrags-ID bei Einreichung des Antrags mit der Bestätigungs-E-Mail.

Die Antrags-ID ist auf den Formblättern vor Versand der Originale an den DLR Projektträger bzw. an den Innovationsausschuss einzutragen. Bitte beachten Sie hierbei auch die Angaben zur Vorlage der erforderlichen Originalunterlagen im Leitfaden .

Förderfähigkeit von Projektarbeiten vor Förderbeginn 

Kann bereits parallel zum Antrags- und Auswahlverfahren mit den beantragten Projektarbeiten begonnen werden?

Während der Antrags- und Begutachtungsphase dürfen keine Arbeiten begonnen werden, die Teil des beantragten Arbeitsprogramms sind. Vorbereitende Arbeiten sind grundsätzlich möglich, sofern sie nicht Teil des beantragten Arbeitsprogramms sind. Eine nachträgliche Finanzierung dieser Vorbereitungsarbeiten mit Fördermitteln aus dem Innovationsfonds ist auch bei einer positiven Förderentscheidung nicht möglich.

Welche vorbereitenden Arbeiten sind förderrechtlich möglich?

Zulässig sind insbesondere allgemeine organisatorische Arbeiten, Vorbereitungen, Konzeptvorarbeiten, die nicht Teil des beantragten Arbeitsprogramms sind. Hierzu zählen u. a.:

  • Stellenausschreibungen und das Führen von Bewerbungsgesprächen;
  • Durchführung von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge ohne Zuschlagserteilung (z. B. Dienstleistungsaufträge, Lieferaufträge für Investitionen, Selektivverträge); Zuschlagserteilungen vor Inkrafttreten des Förderbescheids sind nur unter Vorbehalt des späteren positiven Förderbescheids möglich. Die hierfür entstehenden Ausgaben können im Falle einer Förderung nicht abgerechnet werden. Es dürfen grundsätzlich auch keine Verbindlichkeiten eingegangen werden (z. B. kein Abschluss von Arbeitsverträgen).

Wann kann mit den Projektarbeiten frühestmöglich begonnen werden?

Neue Versorgungsformen

Mit der Umsetzung des beantragten Arbeitsprogramms darf erst nach Wirksamkeit des Förderbescheids und ab dem vom Förderer bewilligten Zeitpunkt begonnen werden.

Der Förderzeitraum für die Konzeptentwicklungsphase im Bereich der neuen Versorgungsformen im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92 a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V (zweistufig lang) wird durch den Förderer zum Zeitpunkt der positiven Förderentscheidung festgelegt. Der Förderbeginn liegt in der Regel sechs Monate vor der in der Förderbekanntmachung festgelegten Abgabefrist für den Vollantrag.

Versorgungsforschung sowie Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien

Der Förderzeitraum für die Projekte zur Versorgungsforschung und zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien wird in der Regel nach positiver Förderentscheidung zwischen Förderer und Förderempfänger festgelegt.

Mit der Umsetzung des beantragten Arbeitsprogramms darf frühestens nach Wirksamkeit des Förderbescheids und erst ab dem vom Förderer bewilligten Zeitpunkt begonnen werden.

Projektstruktur 

Welche Strukturen sind für ein Projekt vorgesehen?

Grundsätzlich kann ein Projekt als sogenanntes Einzelprojekt oder als Konsortialprojekt eingereicht werden.

Einzelprojekte sind Projekte, die ausschließlich von einem Antragsteller eingereicht werden. Der Förderempfänger führt das Projekt eigenverantwortlich durch.

Konsortialprojekte sind Projekte, die von mehreren Partnern gemeinsam eingereicht werden. Jeder Konsortialpartner ist für seinen Teil des Projekts als abgegrenztes Arbeitspaket selbständig verantwortlich. Innerhalb des Konsortiums wird ein Partner bestimmt, welcher die Federführung und förderrechtliche Verantwortung für das Gesamtprojekt hat (Konsortialführung). Im Fall der Förderung ist der Partner mit der Funktion der Konsortialführung der Erst-Förderempfänger. Dieser leitet die Fördermittel entsprechend der Bewilligung an die Konsortialpartner weiter. Nach Erteilung des Förderbescheids an die Konsortialführung ist zwischen der Konsortialführung und jedem Konsortialpartner ein Weiterleitungsvertrag abzuschließen. Der Weiterleitungsvertrag soll die Rechte und Pflichten der Konsortialpartner regeln (insbesondere die Weiterleitung der Fördermittel, die Unterrichtungs- und Nachweispflichten etc.).

Wichtig: In Konsortialprojekten übernimmt die Konsortialführung die Koordination des Projekts und reicht den Antrag für das Konsortium beim Innovationsausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses ein. Die Konsortialführung übernimmt für das Projekt alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Förderer. Dazu gehören die Anforderung der benötigten Mittel sowie die Erfüllung der Berichtspflichten für das Konsortialprojekt.

Können auch Partner ohne Förderung an dem Projekt beteiligt sein?

Sollen in einem Einzelprojekt oder einem Konsortialprojekt zusätzliche Partner ohne Förderung eingebunden werden (sogenannte Kooperationspartner), so ist im Rahmen einer Kooperationspartnerschaft von jedem Kooperationspartner eine rechtsverbindlich unterschriebene Absichtserklärung zur Zusammenarbeit vorzulegen. Aus dieser muss die inhaltliche Beteiligung, der zeitliche Umfang der Beteiligung und ggf. die finanzielle Unterstützung für das Projekt eindeutig hervorgehen. Für die Begutachtung ist ein eingescanntes Schreiben ausreichend. Der Status Kooperationspartner schließt die Rolle als Auftragnehmer nicht aus.

Zu welchem Zeitpunkt müssen die Konsortialpartner sowie die Kooperationspartner feststehen und benannt sein?

Neue Versorgungsformen

Bei Einreichung der Ideenskizze im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92 a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V (erste Stufe bei zweistufig lang) sind die für die Umsetzung des Projekts beteiligten Projektpartner zu benennen. Soweit für die Durchführung des Projekts notwendige Projektpartner im Rahmen der Ideenskizze noch nicht verbindlich, z. B. als Konsortialpartner, gewonnen werden konnten, ist nach Möglichkeit eine schriftliche Interessensbekundung („Letter of intent“) vorzulegen. Zudem ist darzulegen, ob weitere Projektpartner für den Vollantrag erforderlich sind und wie diese im Rahmen der Konzeptentwicklungsphase hinzugewonnen werden sollen.

Bei Einreichung des Vollantrags im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92 a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V (zweite Stufe bei zweistufig lang) sowie in den einstufigen Verfahren gemäß § 92 a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V (einstufig lang) und § 92 a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V (einstufig kurz) sind die Konsortialpartner und Kooperationspartner verbindlich zu benennen. Für die Konsortialpartner, also die Partner mit beantragter Förderung, ist zudem ein Finanzierungsplan in Form des vorgegebenen Formblatts einzureichen. Für die Partner ohne Förderung – Kooperationspartner – sind rechtsverbindlich unterschriebene Absichtserklärungen zur Zusammenarbeit vorzulegen.

Versorgungsforschung

Bei Einreichung des Antrags sind die Konsortialpartner und Kooperationspartner verbindlich zu benennen. Für die Konsortialpartner, also die Partner mit beantragter Förderung, ist zudem ein Finanzierungsplan in Form des vorgegebenen Formblatts einzureichen. Für die Partner ohne Förderung – Kooperationspartner – sind rechtsverbindlich unterschriebene Absichtserklärungen zur Zusammenarbeit vorzulegen.

Können Patientinnen und Patienten mit ausländischem Wohnsitz in die Studie eingeschlossen werden?

Ziel des Innovationsfonds ist die Verbesserung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland. Daher ist es essentiell, dass die geförderten Studien im deutschen Versorgungs-Setting erfolgen, damit die erhaltenen Erkenntnisse im Erfolgsfall der Regelversorgung der GKV zu Gute kommen. Ein Einschluss von Patientinnen und Patienten mit ausländischem Wohnsitz ist aus diesen Gründen nicht vorgesehen.

Förderfähigkeit von Ausgaben

Kann ein Antrag für ein Projekt gestellt werden, das bereits von einem anderen Förderer finanziell unterstützt wird?

Die Doppelförderung eines Projekts ist ausgeschlossen. Bezüglich der finanziellen Unterstützung eines Projekts sind verschiedene Finanzierungsarten möglich.

In welchem Umfang kann ein Projekt finanziell unterstützt werden?

Die Finanzierungsart bestimmt, in welchem Umfang (ganz oder teilweise) ein Projekt finanziell gefördert wird. Sie hat unmittelbar Einfluss auf die Höhe der Fördersumme und das Verhältnis der Fördersumme zu eventuellen Eigenmitteln und Mitteln Dritter.

Bei der Vollfinanzierung werden dem Förderempfänger alle förderfähigen Projektausgaben erstattet. Die bewilligte Fördersumme ist jedoch Obergrenze der Förderung.

Bei der Teilfinanzierung wird dem Förderempfänger nur ein Teil der förderfähigen Ausgaben erstattet. Die Finanzierung für den übrigen Teil erbringt er selbst oder wird von dritter Seite erbracht. Bei der Teilfinanzierung wird unterschieden zwischen Anteilsfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung und Festbetragsfinanzierung.

Bei der Anteilsfinanzierung bemisst sich die Fördersumme nach einem bestimmten Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben oder nach einem bestimmten Anteil der förderfähigen Ausgaben. Die bewilligte Fördersumme ist jedoch Obergrenze der Förderung.

Bei der Fehlbedarfsfinanzierung deckt die Fördersumme den Fehlbedarf, der verbleibt, wenn der Förderempfänger die Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann. Auch in diesem Fall ist die bewilligte Fördersumme Obergrenze der Förderung.

Bei der Festbetragsfinanzierung beteiligt sich der Förderer mit einem festen, nach oben und unten nicht veränderbaren Betrag an den förderfähigen Ausgaben.

Was ist bei der Finanzierung der Projekte zu beachten?

Für die Förderung eines Projekts muss die Gesamtfinanzierung gesichert sein. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der verfügbaren Mittel des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss.

Da der Innovationsfonds ausschließlich aus Mitteln der GKV finanziert wird, können sozialleistungsträgerübergreifende Projekte nur dann gefördert werden, wenn sich die jeweiligen Träger außerhalb der GKV entsprechend ihrer Zuständigkeiten an der Finanzierung der Projekte beteiligen. Dies gilt insbesondere für originäre Leistungen der jeweiligen Sozialversicherungszweige oder Unterstützungssysteme. Entsprechende Finanzierungszusagen sind dem Antrag beizufügen.

Welche Fördersummen können beantragt werden?

Für die Konzeptentwicklungsphase der neuen Versorgungsformen im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92 a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V (zweistufig lang) können bis zu 75.000 Euro beantragt werden.

Für die Beantragung von Fördermitteln für die Durchführungsphase der neuen Versorgungsformen im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92 a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V (zweistufig lang) sowie bei Anträgen zu neuen Versorgungsformen in den einstufigen Verfahren gemäß § 92 a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V (einstufig lang) und § 92 a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V (einstufig kurz), bei Anträgen zur Versorgungsforschung sowie für die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien gibt es keine festgelegten Ober- oder Untergrenzen. Die beantragten Mittel müssen angemessen kalkuliert und für die Umsetzung verhältnismäßig und notwendig sein.

Welche Ausgaben sind von der Förderung ausgeschlossen?

Zu den nicht förderfähigen Ausgaben zählen u. a.:

  • Ausgaben für Leistungen, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind;
  • Ausgaben für Gegenstände, die der Grundausstattung zuzurechnen sind und die nicht projektbezogen eingesetzt werden (Grundausstattung sind dabei Gegenstände und nicht projektbezogene Infrastrukturausgaben, die auch für den sonstigen regelmäßigen Geschäftsbetrieb erforderlich sind);
  • Abschreibungen für Gegenstände;
  • Ausgaben für die Wartung und Reparatur von Gegenständen, die nicht aus den Fördermitteln beschafft wurden;
  • Ausgaben, die bereits durch die Infrastrukturpauschale abgedeckt sind;
  • Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die (hochschul-)eigene Ethikkommission. Sie werden der Infrastrukturpauschale zugerechnet;
  • erstattungsfähige Umsatzsteuer;
  • nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte;
  • nicht für die Durchführung der Projektarbeiten notwendige Ausgaben (z. B. Ausgaben zur Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Pflichten gegenüber dem Förderer).

Wie erfolgt die Abrechnung pauschal beantragter Personalausgaben?

Während des Förderzeitraums sind für jede Stelle die tatsächlich entstandenen Ausgaben entsprechend dem gültigen Tarif sowie der Eingruppierung und der Erfahrungsstufe abzurechnen. Die Abrechnung einer höheren Entgeltgruppe als bewilligt ist grundsätzlich nicht zulässig.

Können Personalnebenkosten über das Projekt abgerechnet werden?

Personalnebenkosten (z. B. für Vorstellungs- und Dienstantrittsreisen) sind förderfähig, wenn das für den Antragsteller bzw. Konsortialpartner geltende Reisekostenrecht eine Erstattung zulässt und die Ausgaben projektbezogen innerhalb des Förderzeitraums verursacht wurden.

Kann eine Infrastrukturpauschale beantragt werden und welche Ausgaben sind durch die Pauschale abgegolten?

Zur Deckung der mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben für Infrastrukturleistungen können pauschal bis zu 25 % der Personalausgaben geltend gemacht werden. In der Pauschale sind neben anteiligen allgemeinen Infrastruktur­ausgaben (z. B. Geschäftsausstattung, Mieten, Nebenkosten, Raum-, Wartungs-, Software- oder Energiekosten) insbesondere auch Beiträge zu Versicherungen und Pflichtmitgliedschaften, Steuer- und Rechtswesen, Buchhaltung und Personalwesen, allgemeine Verwaltung, Beschaffungswesen, Standardliteratur und allgemeiner Geschäftsbedarf sowie allgemeine Fortbildungs- und Personalentwicklungs­maßnahmen der Projektmitarbeitenden enthalten.

Wie erfolgt die Abrechnung der Infrastrukturpauschale?

Die Auszahlung der Infrastrukturpauschale erfolgt anteilig mit jeder Zahlungsanforderung. In der Zahlungsanforderung und den rechnerischen Nachweisen ist die Infrastrukturpauschale als prozentualer Anteil bezogen auf die tatsächlichen Personalausgaben abzurechnen. Der Förderempfänger hat mit dem Verwendungsnachweis jedoch zu bestätigen, dass die erhaltene Infrastrukturpauschale tatsächlich in der abgerechneten Höhe zur Finanzierung der projektbezogenen Infrastrukturausgaben verwendet wurde. Werden Personalausgaben bei der Prüfung der rechnerischen Nachweise nicht anerkannt oder werden durch nachträgliche Bewilligungen zusätzlich Personalausgaben zur Verfügung gestellt und verausgabt, so verändert sich entsprechend die Höhe der Infrastrukturpauschale. Für die letztendliche Festsetzung der Höhe der Infrastrukturpauschale ist demnach die tatsächliche Höhe der Personalausgaben entscheidend, die sich nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ergibt.

Welche Ausgaben sind unter sonstige Sachausgaben förderfähig?

Zu den sonstigen Sachausgaben zählen u. a. Ausgaben für den zusätzlichen projektbezogenen Geschäftsbedarf, der über den allgemeinen Geschäftsbedarf hinausgeht, wie z. B. Lizenzgebühren, Kopien für Fragebögen, Anschreiben der Teilnehmer inklusive Porto und Telefon (wobei die Ausgaben für die Telefonanlage an sich sowie die monatlichen Grundgebühren nicht zu berücksichtigen sind). Zu den sonstigen Sachausgaben zählen z. B. auch die Aufwandsentschädigungen und Reiseausgaben für Dritte.

Welche Reisemittel können beantragt werden?

Pauschal beantragte Reisemittel: Für Projekttreffen und Kongressteilnahmen können für die beantragten Personalstellen bis zu 1.500 Euro pro Stelle pro Jahr pauschal beantragt werden. Dabei ist es unerheblich, welchen Umfang der jeweilige Stellenanteil hat. Die Pauschale kann für jedes Kalenderjahr beantragt werden, in welchem die Personalstelle im Projekt vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Hilfskräfte wie z. B. studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte.

Sonstige Reisemittel: Projektbezogene Reisen von Projektmitarbeitenden sind ebenfalls förderfähig, sofern sie ausreichend begründet sind und nicht bereits durch die pauschal beantragten Reisemittel abgegolten sind. Hierzu zählen z. B. Fahrten des medizinischen Personals zu den Patientinnen und Patienten. Zudem können Ausgaben für Reisen von Projektmitarbeitenden, die nicht aus Fördermitteln finanziert werden, beantragt werden.

Reisemittel für Dritte: Reisemittel für Dritte wie z. B. für geplante Expertenworkshops, beantragen Sie bitte unter sonstige Sachausgaben.