FAQ zur Umsatzsteuerpflicht
Wie ist vorzugehen, wenn ein Antragsteller unsicher ist, ob die von ihm erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und inwieweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht?
Es wird den Antragstellern empfohlen, frühzeitig mit dem zuständigen Finanzamt zu klären, ob für die erbrachten Leistungen eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht (z. B. nach § 4 Nummern 14 – 16 UStG) vorliegt und inwieweit eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG besteht.
Im Falle einer bereits laufenden Förderung ist eine Änderung der Selbstangabe im Formblatt nur auf Antrag und unter Maßgabe der Ausgabenneutralität möglich.
Sind Förderungen im Rahmen des Innovationsfonds umsatzsteuerpflichtig?
Seitens des Förderers kann keine verbindliche Aussage zu steuerrechtlichen Fragen getroffen werden. Es obliegt den örtlich zuständigen Finanzämtern, über das Vorliegen eines steuerfreien (echten) Zuschusses im Einzelfall zu entscheiden.
In Abschnitt 10.2 Absätze 8 bis 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) (http://www.bundesfinanzministerium.de/UStAE) wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen aus öffentlichen Kassen als umsatzsteuerfreie (echte) Zuschüsse anzusehen sind.
Der Förderer geht davon aus, dass die Förderungen aus dem Innovationsfonds, die ausschließlich auf der Grundlage von §§ 92a und 92b SGB V, den Förderbekanntmachungen des Innovationsauschusses sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-IF) gewährt werden, mangels Leistungsaustausch nicht umsatzsteuerbar sind. Soweit in Nr. 16 Absatz 2 Satz 2 ANBest-IF vorgesehen ist, dass der Förderempfänger dem Förderer unentgeltlich ein unwiderrufliches, ohne die Zustimmung des Urhebers übertragbares Nutzungsrecht einzuräumen hat, dient diese Nebenbestimmung lediglich dazu, die Ergebnisse des Projekts für die Allgemeinheit zu sichern, weiter zu verbreiten und zu veröffentlichen (Nr. 16 Absatz 2 Satz 1 ANBest-IF). Die Einräumung des Nutzungsrechts begründet aus Sicht des Förderers entsprechend Abschnitt 10.2 Absatz 10 Sätze 5 und 6 UStAE daher keinen Leistungsaustausch.