FAQ zu Zahlungsanforderungen

Wann kann zum ersten Mal eine Zahlungsanforderung gestellt werden?

Sobald der Förderbescheid wirksam ist und Bestandskraft erlangt hat, kann zum nächstmöglichen Termin eine Zahlungsanforderung gestellt werden. Ergeht der Förderbescheid mit einer aufschiebenden Bedingung, wird der Förderbescheid erst nach Erfüllung dieser Bedingung wirksam. Die Bestandskraft setzt nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bzw. nach Erklärung des Rechtsbehelfsverzichts ein. Die Zahlungsanforderung ist jeweils für das laufende Quartal vorzulegen. Der Vorlagetermin wird im Förderbescheid festgelegt.

Welche Mittel können mit einer Zahlungsanforderung abgerufen werden?

Mit dem Vordruck Zahlungsanforderung dürfen innerhalb des laufenden Quartals benötigte Fördermittel sowie zwischenzeitlich verausgabte Fördermittel, die nicht mit dem Vorquartal bereits angefordert wurden, abgerufen werden.

Wann können Mittel für die Konsortialpartner abgerufen werden?

Die Konsortialführung kann ab der ersten Zahlungsanforderung auch Mittel für die Konsortialpartner abrufen. Für die Weiterleitung von Fördermitteln hat die Konsortialführung mit jedem Konsortialpartner einen Weiterleitungsvertrag abzuschließen (vgl. Nr. 1.1 ANBest-IF). Erst wenn die Weiterleitungsverträge erfolgreich abgeschlossen sind, darf die Konsortialführung abgerufene Mittel an die Konsortialpartner weiterleiten.

Wie lange dauert es bis zur Auszahlung der Fördermittel?

Die Fördermittel werden bei Vorlage einer Zahlungsanforderung in Verbindung mit einem Statusbericht in der Regel vier Wochen nach dem im Förderbescheid festgelegten Vorlagetermin ausgezahlt.

Muss bei der Erstanforderung von Fördermitteln der Statusbericht vorgelegt werden?

Ja, auch mit der ersten Zahlungsanforderung ist als Anlage ein aktueller Statusbericht vorzulegen. Zudem sind ggf. mit Vorlage der ersten Zahlungsanforderung weitere Unterlagen gemäß Förderbescheid oder Änderungsbescheid einzureichen.

Sind dem Statusbericht weitere Anlagen beizufügen?

Sofern bereits mit der Rekrutierung begonnen wurde, ist dem Statusbericht als Anlage der Zeitplan zur Fallzahlerreichung beizufügen, in dem neben den bestehenden SOLL-Zahlen auch die erreichten IST-Zahlen für das abgelaufene Quartal angegeben sind. Sollten sich Änderungen an der Planung zur Erreichung der SOLL-Zahlen ergeben, so ist ein dahingehend aktualisierter und neuer Zeitplan zur Fallzahlerreichung vorzulegen.

Weitere Anlagen zum Statusbericht sind möglich. Hierzu sind die Hinweise gemäß Änderungsbescheid, Zustimmungsschreiben oder letzter Zahlungsmitteilung zu beachten.

Muss ein Statusbericht auch vorgelegt werden, wenn keine Zahlungsanforderung gestellt wird?

Ja, der Statusbericht über die Projektfortschritte und die im nächsten Quartal geplanten Arbeiten ist jedes Quartal vorzulegen, auch wenn keine Zahlungsanforderung gestellt wird.

Müssen Konsortialpartner, die in einem Quartal keine Mittel benötigen, eine Null-Anzeige als Zahlungsanforderung einreichen?

Nein, das ist nicht erforderlich. Die Konsortialführung sollte im Sinne aller Beteiligten aber beim betreffenden Konsortialpartner nachfragen.