Innovationsausschuss
Zeitleiste der Gesetzgebung zum Innovationsausschuss
Seit dem Start des Innovationsausschusses im Jahr 2016 nahm der Gesetzgeber einige Änderungen am Umfang, den Inhalten und den Prozessen der Förderpraxis vor. Alle wesentlichen Aspekte der Gesetzgebung sind in der nachfolgenden Zeitleiste chronologisch absteigend aufgeführt.
2024
Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens
Entfristung
Die Befristung des Innovationsfonds bis Ende 2024 wird aufgehoben. Das jährliche Fördervolumen beträgt ab dem Jahr 2025 weiterhin 200 Mio. Euro. (§ 92a Absatz 3 Satz 1 SGB V)
Aufteilung der Fördersumme
Die Vorgabe, dass für Projekte, die sich über eine themenoffene Förderbekanntmachung beworben haben, nur noch höchstens 20 Prozent der jährlichen Fördersumme verwendet werden dürfen, entfällt. Neu ist: Jährlich sollen für Projekte aus dem Bereich der neuen Versorgungsformen mit einer kurzen Laufzeit (max. 24 Monate) 20 Mio. Euro eingesetzt werden. (§ 92a Absatz 3 Satz 3 SGB V)
Förderverfahren bei neuen Versorgungsformen
Im Bereich der neuen Versorgungsformen wird das zweistufige Förderverfahren, das in eine Konzeptentwicklungs- und Durchführungsphase untergliedert ist, durch ein einstufiges Förderverfahren ergänzt. Im einstufigen Verfahren sind Bewerbungen auf Projekte mit einer kurzen Laufzeit von max. 24 Monaten und einer langen Laufzeit von max. 48 Monaten möglich. Vorhaben im einstufigen Verfahren mit kurzer Laufzeit werden in der Regel im Rahmen themenoffener Förderbekanntmachungen gefördert.
Im zweistufigen Förderverfahren von neuen Versorgungsformen entfällt die bisherige gesetzliche Beschränkung, dass in der zweiten Stufe in der Regel nicht mehr als 20 Vorhaben gefördert werden dürfen.
(§ 92a Absatz 1 Satz 7 bis 10 i. V. m. Absatz 3 Satz 5 und 6 SGB V sowie § 92b Absatz 2 Satz 2 SGB V)
Berichterstattung
Die Effektivität des Innovationsfonds zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen wird untersucht. Im Abstand von 4 Jahren, erstmals zum 30. Juni 2028, legt das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag einen Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung vor. (§ 92a Absatz 5 Satz 1 und 3 SGB V)
Überführung erfolgreicher Ansätze und Erkenntnisse
Die in den Beschlüssen angesprochenen Institutionen und Organisationen sind nun verpflichtet, dem Innovationsauschuss innerhalb eines Jahres über die Umsetzung der übermittelten Ergebnisse zu berichten. Alle Rückmeldungen werden weiterhin auf der Website des Innovationsauschusses veröffentlicht. (§ 92b Absatz 3 Satz 7 und 8 SGB V)
2019
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation
Fördersumme
Für die Jahre 2020 bis 2024 steht eine jährliche Fördersumme von 200 Mio. Euro zur Verfügung. Hiervon entfallen pro Jahr 160 Mio. Euro auf die Förderung neuer Versorgungsformen sowie 40 Mio. auf die Förderung von Projekten der Versorgungsforschung (davon mindestens 5 Mio. Euro für die (Weiter)Entwicklung medizinischer Leitlinien). Für Projekte, die sich über eine themenoffene Förderbekanntmachung beworben haben, dürfen nur noch höchstens 20 Prozent der jährlichen Fördersumme verwendet werden. (§ 92a Abs. 3 SGB V)
Expertenpool
An die Stelle des zehnköpfigen Expertenbeirats tritt ein sogenannter Expertenpool. (§ 92b Absatz 6 SGB V)
Konsultationsverfahren
Für die Einbeziehung einer breiten externen Expertise in die Festlegung von Förderschwerpunkten wird ein Konsultationsverfahren etabliert (§ 92b Abs. 2 SGB V)
Zweistufiges Förderverfahren
Für die Projektförderung im Bereich der neuen Versorgungsformen gilt ab dem Jahr 2020 ein zweistufiges Verfahren: In der ersten Stufe kann die Ausarbeitung ausgewählter Ideenskizzen zu Vollanträgen gefördert werden, anschließend in der zweiten Stufe ggf. auch die Durchführung und Evaluierung der Projekte. (§ 92a Absatz 1 Sätze 7-9 SGB V)
Überführung der Ergebnisse
Es wird ein Verfahren zur Überführung erfolgreicher Ansätze und Erkenntnisse in die Regelversorgung geschaffen. (§ 92b Abs. 3 SGB V)
2016
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters
Rückführung von Mitteln
Es müssen nur noch die Mittel, die der Innovationsausschuss in einem Haushaltsjahr nicht bewilligt hat, anteilig an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen zurückgeführt werden. (§ 92a Abs. 3 Satz 5 SGB V).
2015
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Einrichtung des Innovationsfonds
Für die Förderung neuer Versorgungsformen und der Versorgungsforschung stehen über den neu eingerichteten Innovationsfonds in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 Mio. Euro jährlich zur Verfügung. 225 Mio. Euro sind für die Förderung neuer Versorgungsformen und 75 Mio. Euro für die Versorgungsforschung vorgesehen. Die Mittel für den Fonds werden von den gesetzlichen Krankenkassen und aus dem Gesundheitsfonds getragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die Aufgabe, die Finanzmittel zu verwalten. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Förderkriterien entsprechende Projekte zu fördern. Mittel des Innovationsfonds, die im Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, sind anteilig an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen zurückzuführen. (§ 92a SGB V)
Innovationsausschuss beim G-BA
Beim G-BA wird ein Innovationsausschuss eingerichtet. Vertreten sind die Trägerorganisationen des G-BA (GKV-Spitzenverband, KBV, KZBV, DKG) sowie das BMG und das BMBF. Patienten- und Selbsthilfeorganisationen haben ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Als weitere Strukturen sieht der Gesetzgeber die Einrichtung einer unterstützenden Geschäftsstelle vor sowie die Bildung eines Expertenbeirats. (§ 92b SGB V)