Innovationsausschuss

Um für alle Patientinnen und Patienten eine medizinische Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen, muss das Versorgungsangebot in der gesetzlichen Krankenversicherung kontinuierlich weiterentwickelt werden. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber beim Gemeinsamen Bundesausschuss den Innovationsausschuss eingerichtet. Seit dem Jahr 2016 fördert er Projekte, die innovative Ansätze für die gesetzliche Krankenversicherung erproben und neue Erkenntnisse zum Versorgungsalltag gewinnen wollen. Hierfür stehen dem Innovationsausschuss die finanziellen Mittel des Innovationsfonds zur Verfügung.

Rechtsgrundlage für die Arbeit des Innovationsausschusses sind die §§ 92a und 92b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Finanzmittel des Innovationsfonds

Der Innovationsausschuss fördert Projekte in den Bereichen neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung. Dafür steht dem Innovationsausschuss eine jährliche Fördersumme zur Verfügung. Die Höhe und deren Verteilung auf die beiden Förderbereiche sind gesetzlich festgelegt.

Das Fördervolumen des Innovationsfonds beträgt jährlich 200 Millionen Euro. Davon können 160 Millionen Euro für Projekte zu neuen Versorgungsformen verwendet werden. Für Versorgungsforschungsprojekte verbleiben entsprechend 40 Millionen Euro. Projekte der Versorgungsforschung können auch die Evaluation von Richtlinien des G-BA sowie die (Weiter)Entwicklung von medizinischen Leitlinien betreffen. Mindestens 5 Millionen Euro der für die Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel sollen für die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien aufgewendet werden.

Die Mittel des Innovationsfonds werden von den gesetzlichen Krankenkassen und aus dem Gesundheitsfonds getragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die Aufgabe, die Finanzmittel des Innovationsfonds zu verwalten.

Aufgaben des Innovationsausschusses

Der Innovationsausschuss legt in Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien zur Vergabe der Mittel aus dem Innovationsfonds fest und entscheidet über die eingegangenen Anträge auf Förderung.

Nach Abschluss eines Projektes reichen die Projektbeteiligten beim Innovationsausschuss einen Ergebnisbericht ein. Der Innovationsausschuss führt anschließend in seinen Beschlüssen aus, an welche Organisationen und Institutionen er die Projektergebnisse und deren Bewertung gezielt weiterleitet. Sofern der Innovationsausschuss Rückmeldungen von diesen Organisationen und Institutionen erhält, veröffentlicht er diese bei dem jeweiligen Beschluss.

Beschlüsse im Überblick

Mitglieder          

Im Innovationsausschuss sind die vier großen Selbstverwaltungsorganisationen aus dem Gesundheitswesen – der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) – sowie das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung vertreten. Den Vorsitz hat der oder die unparteiische Vorsitzende des G-BA. Über Antrags- und Mitberatungsrechte arbeiten zudem Patientenvertreterinnen und -vertreter mit.

Grafik: Der Innovationsausschuss – Zusammensetzung und Stimmverteilung

Aktuell im Innovationsausschuss:

  • drei Vertreterinnen/Vertreter des GKV-​Spitzenverbandes: Dr. Doris Pfeiffer, Stefanie Stoff-Ahnis und Gernot Kiefer
  • eine Vertreterin der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Dr. Sibylle Steiner
  • ein Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV): Martin Hendges
  • ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG): Dr. Gerald Gaß
  • der unparteiische Vorsitzende des G-BA: Prof. Josef Hecken
  • zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG): Dr. Susanne Ozegowski und Thomas Renner
  • eine Vertreterin des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF): Andrea Spelberg
  • sowie als Patientenvertreter: Dr. Martin Danner

Arbeitsweise

Unterstützt wird der Innovationsausschuss vom Expertenpool: Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Versorgungspraxis bringen ihre Expertise beispielsweise über die Begutachtung von Projektanträgen ein. Zudem werden vom Innovationsausschuss über ein offenes Konsultationsverfahren Vorschläge für Förderschwerpunkte und -kriterien eingeholt. Die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses schafft die organisatorischen, verfahrens- und verwaltungsmäßigen Grundlagen dafür, dass der Innovationsausschuss seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann und seine Verfahren ordnungsgemäß ablaufen.

In seiner Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt der Innovationsausschuss unter anderem die Details zu seinen Beratungsstrukturen und seiner Arbeitsweise sowie die Grundsätze der Förderverfahren.

Die Geschäftsordnung des Innovationsausschusses regelt insbesondere Folgendes:

  • Aufgaben, Besetzung und Bestellung der Mitglieder des Innovationsausschusses
  • Formalien der Beschlussfassungen wie z. B. Stimmrechte und deren Verteilung
  • Einsetzung und Arbeitsweise der Arbeitsausschüsse
  • Einbeziehung externer Expertise
  • Aufgaben der Geschäftsstelle und die Zusammenarbeit mit Auftragnehmern z. B. Projektträgern und anderer Institute (IQWiG, IQTIG)
  • Finanzierung und Rechnungslegung

Die Verfahrensordnung des Innovationsausschusses regelt insbesondere Folgendes:

  • das Antrags- und Förderverfahren
  • die Festlegung und Veröffentlichung der Förderbekanntmachungen
  • Definition von Antragsberechtigten, Kriterien und Verfahren der Antragsbewertung einschließlich der Arbeitsweise externer Experten,
  • Bestimmung der förderfähigen Kosten für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung
  • die Offenlegungspflichten der Mitglieder des Innovationsausschusses und externer Experten

Zeitleiste der Gesetzgebung zum Innovationsausschuss

Seit dem Start des Innovationsausschusses im Jahr 2016 nahm der Gesetzgeber einige Änderungen am Umfang, den Inhalten und den Prozessen der Förderpraxis vor. Alle wesentlichen Aspekte der Gesetzgebung sind in der nachfolgenden Zeitleiste chronologisch absteigend aufgeführt.

2024

Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens

zum Gesetz

Entfristung

Die Befristung des Innovationsfonds bis Ende 2024 wird aufgehoben. Das jährliche Fördervolumen beträgt ab dem Jahr 2025 weiterhin 200 Mio. Euro. (§ 92a Absatz 3 Satz 1 SGB V)

Aufteilung der Fördersumme

Die Vorgabe, dass für Projekte, die sich über eine themenoffene Förderbekanntmachung beworben haben, nur noch höchstens 20 Prozent der jährlichen Fördersumme verwendet werden dürfen, entfällt. Neu ist: Jährlich sollen für Projekte aus dem Bereich der neuen Versorgungsformen mit einer kurzen Laufzeit (max. 24 Monate) 20 Mio. Euro eingesetzt werden. (§ 92a Absatz 3 Satz 3 SGB V)

Förderverfahren bei neuen Versorgungsformen

Im Bereich der neuen Versorgungsformen wird das zweistufige Förderverfahren, das in eine Konzeptentwicklungs- und Durchführungsphase untergliedert ist, durch ein einstufiges Förderverfahren ergänzt. Im einstufigen Verfahren sind Bewerbungen auf Projekte mit einer kurzen Laufzeit von max. 24 Monaten und einer langen Laufzeit von max. 48 Monaten möglich. Vorhaben im einstufigen Verfahren mit kurzer Laufzeit werden in der Regel im Rahmen themenoffener Förderbekanntmachungen gefördert.

Im zweistufigen Förderverfahren von neuen Versorgungsformen entfällt die bisherige gesetzliche Beschränkung, dass in der zweiten Stufe in der Regel nicht mehr als 20 Vorhaben gefördert werden dürfen.
(§ 92a Absatz 1 Satz 7 bis 10 i. V. m. Absatz 3 Satz 5 und 6 SGB V sowie § 92b Absatz 2 Satz 2 SGB V)

Berichterstattung

Die Effektivität des Innovationsfonds zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen wird untersucht. Im Abstand von 4 Jahren, erstmals zum 30. Juni 2028, legt das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag einen Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung vor. (§ 92a Absatz 5 Satz 1 und 3 SGB V)

Überführung erfolgreicher Ansätze und Erkenntnisse

Die in den Beschlüssen angesprochenen Institutionen und Organisationen sind nun verpflichtet, dem Innovationsauschuss innerhalb eines Jahres über die Umsetzung der übermittelten Ergebnisse zu berichten. Alle Rückmeldungen werden weiterhin auf der Website des Innovationsauschusses veröffentlicht. (§ 92b Absatz 3 Satz 7 und 8 SGB V)

2019

Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation

zum Gesetz

Fördersumme

Für die Jahre 2020 bis 2024 steht eine jährliche Fördersumme von 200 Mio. Euro zur Verfügung. Hiervon entfallen pro Jahr 160 Mio. Euro auf die Förderung neuer Versorgungsformen sowie 40 Mio. auf die Förderung von Projekten der Versorgungsforschung (davon mindestens 5 Mio. Euro für die (Weiter)Entwicklung medizinischer Leitlinien). Für Projekte, die sich über eine themenoffene Förderbekanntmachung beworben haben, dürfen nur noch höchstens 20 Prozent der jährlichen Fördersumme verwendet werden. (§ 92a Abs. 3 SGB V)

Expertenpool

An die Stelle des zehnköpfigen Expertenbeirats tritt ein sogenannter Expertenpool. (§ 92b Absatz 6 SGB V)

Konsultationsverfahren

Für die Einbeziehung einer breiten externen Expertise in die Festlegung von Förderschwerpunkten wird ein Konsultationsverfahren etabliert (§ 92b Abs. 2 SGB V)

Zweistufiges Förderverfahren

Für die Projektförderung im Bereich der neuen Versorgungsformen gilt ab dem Jahr 2020 ein zweistufiges Verfahren: In der ersten Stufe kann die Ausarbeitung ausgewählter Ideenskizzen zu Vollanträgen gefördert werden, anschließend in der zweiten Stufe ggf. auch die Durchführung und Evaluierung der Projekte. (§ 92a Absatz 1 Sätze 7-9 SGB V)

Überführung der Ergebnisse

Es wird ein Verfahren zur Überführung erfolgreicher Ansätze und Erkenntnisse in die Regelversorgung geschaffen. (§ 92b Abs. 3 SGB V)

2016

Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters

zum Gesetz

Rückführung von Mitteln

Es müssen nur noch die Mittel, die der Innovationsausschuss in einem Haushaltsjahr nicht bewilligt hat, anteilig an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen zurückgeführt werden. (§ 92a Abs. 3 Satz 5 SGB V).

2015

Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

zum Gesetz

Einrichtung des Innovationsfonds

Für die Förderung neuer Versorgungsformen und der Versorgungsforschung stehen über den neu eingerichteten Innovationsfonds in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 Mio. Euro jährlich zur Verfügung. 225 Mio. Euro sind für die Förderung neuer Versorgungsformen und 75 Mio. Euro für die Versorgungsforschung vorgesehen. Die Mittel für den Fonds werden von den gesetzlichen Krankenkassen und aus dem Gesundheitsfonds getragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die Aufgabe, die Finanzmittel zu verwalten. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Förderkriterien entsprechende Projekte zu fördern. Mittel des Innovationsfonds, die im Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, sind anteilig an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen zurückzuführen. (§ 92a SGB V)

Innovationsausschuss beim G-BA

Beim G-BA wird ein Innovationsausschuss eingerichtet. Vertreten sind die Trägerorganisationen des G-BA (GKV-Spitzenverband, KBV, KZBV, DKG) sowie das BMG und das BMBF. Patienten- und Selbsthilfeorganisationen haben ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Als weitere Strukturen sieht der Gesetzgeber die Einrichtung einer unterstützenden Geschäftsstelle vor sowie die Bildung eines Expertenbeirats. (§ 92b SGB V)